Mängelbeseitigungskosten im Fall einer unberechtigten Mängelrüge des Auftraggebers sind grundsätzlich nur bei gesonderter Vereinbarung vom Auftraggeber zu erstatten (OLG Düsseldorf, Az. 21 U 164/06).
Der Fall: Der Auftragnehmer (AN) wurde durch den Auftraggeber (AG) beauftragt, Bodenbelagsarbeiten in einem Autohaus auszuführen. Nach der Abnahme warf der Belag an verschiedenen Stellen Blasen, teilweise kam es zu Ablösungen. Der AG forderte den AN deshalb zur Mängelbeseitigung auf. Nach vielfältigen Nacherfüllungsversuchen des AN erklärte dieser, dass die für die Nacherfüllungsmaßnahmen anfallenden Kosten künftig zwischengeparkt werden sollen und der AG die Kosten zu tragen hätte, wenn eine Verursachung durch den AN nicht festgestellt werden kann. Der AG erklärte hierzu sein Einverständnis. Nachdem in einem selbständigen Beweisverfahren festgestellt wurde, dass die Mangelursache nicht in der Leistung des AN begründet lag, verlangte der AN vom AG die Kosten für die Nacherfüllungsmaßnahmen erstattet.
Die Folgen: Das OLG Stuttgart gab dem AN nur teilweise Recht. Einen Kostenerstattungsanspruch für den Zeitraum vor der Vereinbarung zwischen AN und AG versagten die Richter, sie standen dem AN lediglich die angefallenen Nacherfüllungskosten ab dem Zustandekommen der Vereinbarung zu. Denn die Kosten für Nacherfüllungsversuche sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, selbst wenn später festgestellt wird, dass die Ursache des Mangels nicht in der Leistung des AN liegt.
Was ist zu tun? Grundsätzlich hat der AN auch dann die Kosten für seine Nacherfüllungsarbeiten zu tragen, wenn sich die Mängelrüge des AG als unberechtigt herausstellt. Eine Kostenerstattung kann er nur dann vom AG fordern, wenn vor Ausführung der Nacherfüllungsarbeiten Entsprechendes zwischen den Parteien vereinbart wird. Die Abrede muss lauten, dass die Kosten vom AG erstattet werden, wenn die Mangelursache nicht in den Verantwortungsbereich des AN fällt. Der AN sollte daher, wenn er seine Leistung nicht für mangelursächlich hält und die Maßnahmen mit einem hohen Kostenaufwand verbunden sind, in jedem Fall darauf drängen, mit dem AG eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die die Kostenerstattung für den Fall regelt, dass sich die Mängelrüge als unberechtigt erweist. Fehlt eine derartige Vereinbarung, kann der AN den Ersatz seiner Kosten nur in engen Ausnahmefällen verlangen, nämlich wenn für den AG erkennbar war, dass die von ihm ausgesprochene Mängelrüge unberechtigt ist – und das kann dem AG natürlich nur schwer nachgewiesen werden.