Im unbeplanten Innenbereich ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb in der Regel unzulässig, wenn er Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich der Gemeinde hat (OVG Koblenz, Az. 1 A 10351/07).
Der Fall: Die Klägerin begehrte eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs nebst Pkw-Stellplätzen und Werbeanlagen. Geplant waren eine Geschossfläche von 1.511 m²und eine Verkaufsfläche von 822 m². Das Vorhabengebiet befand sich im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde. Die Gemeinde hatte ein Einzelhandels- und Zentrenkonzept aufgestellt. Einer der in diesem Konzept festgelegten zentralen Versorgungsbereiche war 200 m Luftlinie von dem Vorhaben der Klägerin entfernt. Die Gemeinde erteilte die Genehmigung daher nicht.
Die Folgen: Auch das OVG hielt das Vorhaben für unzulässig, weil es schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich der Gemeinde habe. Insofern sei eine Prognoseentscheidung zu treffen. Vorliegend falle diese zuungunsten der Klägerin aus. Bei einem Abstand des Lebensmitteldiscounters (mit kostenlosen Parkplätzen) von nur 200 m Luftlinie zu dem zentralen Versorgungsbereich seien schädliche Auswirkungen zu erwarten. Weil die Verkaufsfläche mit 830 m² auch die Grenze zur Großflächigkeit überschreite, spreche eine Regelvermutung für diese Annahme.
Was ist zu tun? Ist ein Gebiet durch Einkaufszentren oder großflächige Einzelhandelsbetriebe geprägt, fehlt es aber an einem Bebauungsplan, wären grundsätzlich nach der Systematik des Baugesetzbuchs (BauGB) weitere Einzelhandelsbetriebe in dem Gebiet zulässig, weil sie sich in die nähere Umgebung einfügen würden. Seit 2004 besteht jedoch eine Sonderregelung, nach der solche Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben dürfen (§ 34 Abs. 3 BauGB). Die Neuregelung dient dem Schutz der verbrauchernahen Versorgung in der Standortgemeinde und in den Nachbargemeinden vor den Fernwirkungen großer Einzelhandelsbetriebe „auf der grünen Wiese“. Die Verödung der Innenstädte soll so verhindert werden. Zentrale Versorgungsbereiche können sich aus planerischen Festlegungen der Gemeinde (im vorliegenden Fall: städtebauliches Entwicklungskonzept) oder aus tatsächlichen Verhältnissen ergeben. Ob einem geschützten Versorgungsbereich durch ein Vorhaben Gefahr droht, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Maßgebliche Umstände sind dabei vor allem die Größe des Vorhabens, die voraussichtliche Umsatzumverteilung und die räumliche Entfernung.