Verlangt die Käuferin eines Gebrauchtwagens wegen eines Motorproblems den Einbau eines Austauschmotors, darf sie sich nicht weigern, das Fahrzeug an den Firmensitz des Autohändlers zu bringen, um es dort reparieren zu lassen. Macht sie es dem Autohändler auf diese Weise unmöglich, den gerügten Mangel zu beseitigen, kann sie nicht wirksam vom Kauf zurücktreten: Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, findet eine Nachbesserung am Firmensitz („ursprünglichen Leistungsort“) statt. (Oberlandesgericht München, Aktenzeichen: 20 U 2204/07) Auch wenn ein 76-jähriger Autofahrer sich grobe Schnitzer geleistet hat – Fahren in unsicheren Schlenkerbewegungen, über den Bordstein hinweg und direkt auf einen Fußgänger zu, der gerade noch zur Seite springen kann -, rechtfertigt dies allein nicht den Schluss auf körperliche Mängel, die es ihm dauerhaft unmöglich machen, sein Fahrzeug sicher zu führen. Der Entzug des Führerscheins und die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung ist überzogen, wenn die Sanktion nicht durch ein ärztliches Gutachten zur Fahreignung untermauert ist. (Oberlandesgericht Celle, Aktenzeichen: 32 Ss 113/07)