Ob ein Gebäudeanbau ein selbständiges Wirtschaftsgut darstellt, ist insbesondere nach bautechnischen Kriterien zu beurteilen. Zentrales Tatbestandsmerkmal ist hierbei die eigene Standfestigkeit des Anbaus (BFH, Az. III R 49/06)
Der Fall: Die Klägerin betrieb ein industrielles Unternehmen und führte zwei Anbauten an einer Produktionshalle aus. Der erste Anbau erweiterte die zunächst 500 qm große Halle um 844 qm. Mit dem zweiten Anbau wurde wiederum eine Vergrößerung der Produktionsflächen um 1.284 qm durchgeführt. Bautechnisch sind die beiden Anbauten von der ursprünglichen Halle vergleichsweise unabhängig. Jedoch sind beide Anbauten zueinander in einer Weise verflochten, dass deren Standfestigkeit nur im Verbund beider gewährleistet ist. Für die Herstellung des zweiten Anbaus beantragte die Klägerin beim Finanzamt erfolglos Investitionszulage.
Die Folgen: Der zweite Anbau wurde bei der Investitionszulage nicht berücksichtigt, da es sich laut Finanzamt nicht um ein selbständiges Wirtschaftsgut und damit nicht um einen zulagebegünstigten Neubau handelte, sondern nur um eine Erweiterung des Altbaus. Der BFH sprach dem Kläger die Investitionszulage für den zweiten Anbau jedoch zu. Nach dessen Ansicht liege zwar kein neues Gebäude vor, jedoch sei in der Gesamtbetrachtung ein neues Gebäude unter Einbeziehung des Altgebäudes entstanden. Der Antrag der Zulage durch den Kläger sei demnach gerechtfertigt. Wie der BFH herausstellte, seien insbesondere bautechnische Kriterien dafür entscheidend, ob ein Anbau ein selbständiges Wirtschaftsgut darstellt. Obschon vorliegend wegen der baulichen Verflechtung des Neubaus mit dem Alt-Gebäude kein separater neuer Gebäudeteil entstand, bildete sich unter Berücksichtigung der Größen- und Wertverhältnisse insgesamt ein neues Gebäude.
Was ist zu tun? Im Zusammenhang mit der Beantragung von Investitionszulagen ist besonders auf die bautechnische bzw. statische Beschaffenheit eines Gebäudes zu achten. Ein Neubau und selbständiges Wirtschaftsgut liegt nur dann vor, wenn auch die bautechnischen Aspekte eine derartige Beurteilung zulassen. Sofern im Einzelfall durchführbar, sollten Anbauten eine bauliche Beschaffenheit aufweisen, die statisch möglichst vom Hauptgebäude unabhängig ist. Wenn dies nicht der Fall ist, kann jedoch die Betrachtung der Größen- und Wertverhältnisse sowie des Zeithorizontes zwischen den Baumaßnahmen unter Umständen zu dem Ergebnis führen, dass durch einen (umfangreichen) Anbau insgesamt ein neues Gebäude entstanden ist. Auch in einem derartigen Fall wäre demnach der Bezug einer Investitionszulage denkbar.
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