Ein Anwalt, der sich von einem Makler, zu dem der Kontakt über ihn zustande kam, eine Unterprovision versprechen lässt, ohne seinen Auftraggeber und Mandanten darüber zu informieren, muss diese Provision wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Auftraggebers zurückzahlen. Insbesondere dann, wenn der Makler eine stark überhöhte Provision erhält (BGH, Az. IX ZR 121/99). Der Fall: Ein Rechtsanwalt erteilte seinem Mandanten den Rat, sein Grundstück nicht an den vorgesehenen Käufer zu veräußern, sondern einen Makler mit der Vermittlung zu beauftragen. Den entsprechenden Kontakt stelle der Anwalt her. Der Makler fand einen Käufer, der bereit war, für das Objekt mehr zu zahlen, als der erste Interessent. Dabei verpflichtete sich der Verkäufer, an den Makler eine fünffach höhere Provision als üblich zu zahlen, die etwa 24 % des Kaufpreises ausmachte. Von diesem Betrag erhielt der Anwalt die Hälfte als Unterprovision. Dem Verkäufer wurde diese Aufteilung der Provision zwischen dem Makler und den Anwalt verschwiegen. Die Folgen: Das Gericht sah die getroffene Vereinbarung über die Provision als sittenwidrig an. Selbst wenn der Makler Aufwendungen hatte, so liegt hier doch ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Dabei kam hinzu, dass dem Makler bekannt war, dass der Verkäufer gezwungen war, das Grundstück zu verkaufen, um Verbindlichkeiten ablösen zu können. Soweit der Anwalt ohne Wissen des Verkäufers mit dem Makler vereinbart hatte, die sittenwidrige Provision zu teilen, hat diese sich seinerseits ebenfalls gegenüber dem Verkäufer sittenwidrig verhalten. Deshalb ist er verpflichtet, die Unterprovision an den Verkäufer – seinen Auftraggeber – zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungsverpflichtung ergibt sich nicht nur aus der Sittenwidrigkeit der Vereinbarungen, sondern auch aus dem Beratungsvertrag, wonach der Anwalt seinem Mandanten gegenüber verpflichtet ist, jeden erlangten Vorteil herauszugeben. Was ist zu tun? Selbst wenn der Makler aufgrund seiner Fähigkeiten erreicht, dass ein Verkäufer für seine Immobilie einen höheren Kaufpreis erzielt, darf er bei der Höhe der Provision den Aspekt einer möglichen Sittenwidrigkeit nicht außer Acht lassen. Dies gilt auch, wenn er Dritten einen Teil davon abgeben will oder muss. Der Mandant des Anwalts muss davon ausgehen, dass dieser ihm gegenüber offen legt, welche finanziellen Vorteile (Unterprovision) er aufgrund des Mandats erhält beziehungsweise erhalten hat. Diese Informationspflicht betrifft nicht nur Rechtsanwälte, sondern auch Steuerberater.