1. Ein Ingenieur, der schlüsselfertige Gebäude errichten lässt, erzielt gewerbliche, nicht freiberufliche Einkünfte. 2. Schuldet er seinem Auftraggeber die schlüsselfertige Erstellung des Gebäudes, sind seine Einkünfte auch insoweit gewerblich, als er ggf. Ingenieur- oder Architektenleistung erbringt (BFH, Az. XI R 10/06).
Der Fall: Ein Diplomingenieur war als Ingenieur und „Baubetreuer“ tätig. Er übernahm es für ein Unternehmen, Verwaltungs- oder Lagergebäude herzustellen. Er hatte den Auftrag, sowohl Ingenieurleistungen der Statik zu erbringen als auch alle übrigen Baumaßnahmen zu koordinieren. Er schuldete die schlüsselfertige Übergabe des jeweiligen Gebäudes und vergab dazu Unteraufträge für Baumaßnahmen in eigenem Namen. Das Finanzamt qualifizierte bei einer Betriebsprüfung seine gesamte Tätigkeit als gewerblich und setzte nachträglich Gewerbesteuer fest. Das FG und der BFH bestätigten die Auffassung des Finanzamts.
Die Folgen: Die Arbeit des Ingenieurs entspricht nicht mehr dem – historischen – typischen Tätigkeitsbild eines freiberuflichen Bauingenieurs. Nimmt ein Ingenieur Tätigkeiten auf, die denen von gewerblichen Baubetreuern gleichen, wie z. B. die Einschaltung von Subunternehmen, so kann er nicht deswegen steuerlich besser behandelt werden, weil er ein Ingenieurstudium absolviert hat und für die Planung keine Dritten beauftragen muss. Auch eine Aufteilung der Tätigkeiten war nicht möglich, da der Kläger den einheitlichen Erfolg der schlüsselfertigen Herstellung des Gebäudes schuldete. Zwar könnten beide Tätigkeiten voneinander getrennt werden, dies ist aber ausgeschlossen, wenn die Ingenieur- und übrigen Leistungen so miteinander verflochten sind, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen. Besondere Brisanz hat die Qualifizierung einer gewerblichen Tätigkeit eines Ingenieurs, wenn er sich mit anderen zusammengeschlossen hat und nunmehr die gesamten Gesellschaftseinkünfte der Gewerbesteuer unterliegen.
Was ist zu tun? Will ein Architekt oder Ingenieur weitere Tätigkeiten gegenüber seinen Kunden übernehmen, so muss er seine Leistungen trennen. Zumindest die gewerblichen weiteren Tätigkeiten sollten durch eine GmbH erbracht werden. Es dürfen sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den Tätigkeiten der GmbH und des Ingenieurs bestehen. Sie dürfen aber nicht so weit gehen, dass die in einem Vertragsbündel angebotene Leistung als einheitliche geschuldet wird. Das Angebotskonzept für die Leistungen des Ingenieurs und seiner GmbH müssen sorgfältig mit den Beratern abgestimmt werden.