Ein Vermittler darf die Warnungen im Prospekt für eine Fondsbeteiligung im Verkaufsgespräch nicht abschwächen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. (Az. III ZR 83/06).
Der Fall, bei dem ein Vermittler des Finanzvertriebs AWD durch falsche Erklärungen die Risikohinweise im Prospekt des „Dreiländer-Fonds DLF 94/17-Walter Fink KG“ heruntergespielt haben soll, muss nun vom Oberlandesgericht (OLG) Köln erneut verhandelt werden. Anders als der BGH war das OLG bisher der Meinung, dass Vermittler und AWD nicht für das Schönreden von Risiken haften müssen, wenn die Emissionsprospekt die Risiken der Anlage korrekt darstelle, teilte die Kanzlei Steinmetz & Kollegen in Ottweiler mit. Jetzt muss das OLG klären, ob die AWD für die falschen Informationen seines Vermittlers haftet und etwa 20 000 Euro an den klagenden Anleger zurückzahlen muss.
Neueste Kommentare