Auch wer keiner gesetzlichen Pflegestufe zugeordnet ist, kann Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden. Im verhandelten Fall hatte das Finanzamt dem Abzug der Kosten einer Heimbewohnerin nicht zugestimmt und darauf verwiesen, dass der tägliche Hilfebedarf der Frau nicht mindestens anderthalb Stunden betrage und sie somit nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfülle. Die von der Klägerin bezahltenPflegebeiträge entsprachen dem Satz für die so genannte Pflegestufe 0, bei der kein Anspruch auf Leistungen aus der Versicherung besteht. Damit werden üblicherweise Leistungen von einem Zeitaufwand unter durchschnittlich 45 Minuten täglich bezeichnet, für die der Pflegebedürftige selbst aufkommen muss, sofern er nicht Anspruch auf Sozialhilfe hat. Der Bundesfinanzhof widersprach der Beurteilung des Finanzamtes: Nach seiner Einschätzung kommt es nicht auf eine Eingruppierung in eine der drei gesetzlichen Pflegestufen an. „Auch bei einem geringeren Grad der Pflegebedürftigkeit sind Pflegeaufwendungen abziehbar, wenn die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen und Pflegeleistungen tatsächlich angefallen sind“, urteilte das oberste deutsche Steuergericht. Werden einem Heimbewohner Sätze der „Pflegestufe 0“ in Rechnung gestellt, ist davon auszugehen, dass er pflegebedürftig war und das Heim entsprechend erforderliche Leistungen erbracht hat. (Az: Bundesfinanzhof III R 39/05)