Wenn Mieter unverschämt werden, bleibt nur die Räumungsklage
Wiesbaden – Nachbarn oder Mieter können sich wie wahre Teufel gebärden. Wenn sie erst mal die Wohnung bezogen haben, ist es schwer, sie wieder loszuwerden. Denn eine Räumungsklage kann sich hinziehen.
Von Patrick Körber
Er will eigentlich nur in Frieden wohnen, seine Freizeit zu Hause genießen können. Doch mit der Ruhe war es für den Nordenstadter Michael Endres (Name von der Redaktion geändert) im Herbst 2006 vorbei, als neue Nachbarn in das Neun-Familienhaus einzogen. Rücksicht war für die neue Familie offenbar ein Fremdwort.
Vom ersten Tag an fielen sie als lärmend auf. Türpoltern und lautes Türenschlagen zählt Endres auf. Zudem hätte die Familie ihre drei Hunde öfters für längere Zeit unbeaufsichtigt gelassen. „Die Hunde haben stundenlang gebellt“, klagt Endres. Als er sich bei der Familie beschwerte, seien nur „pampige“ und „freche“ Antworten gekommen. Nachdem der Familie vom Vermieter gekündigt worden war, sei er von der Frau und ihren Söhnen verbal bedroht und beschimpft worden, sagt Endres. Als er sich an die Polizei wandte, sei ihm dort gesagt worden, dass man nichts machen könne. Die Zeit, bis wieder Frieden im Haus einkehrte, kam ihm lang vor. Über ein halbes Jahr musste er die Rüpeleien und den Lärm ertragen.
„Ein Räumungsprozess wegen Lärms kann sehr aufwändig sein“, weiß Wilfried Woidich, Geschäftsführer der Vermietergemeinschaft Haus & Grund in Wiesbaden. Der Rechtsanwalt hat zuletzt einen Fall vertreten, bei dem allein 15 Zeugen gehört wurden, um den Lärm vor Gericht nachzuweisen. Ein Jahr könne es dauern, bis solch eine Räumungsklage Erfolg hat. Weit einfacher sei eine Kündigung, wenn der Mieter seine Miete nicht zahlt. Nach zwei Monaten Mietverzug könne eine Räumungsklage eingereicht werden. Allerdings koste den Vermieter die Räumung pro Raum etwa 500 Euro (Gerichtsvollzieher/Möbelspedition), berichtet Woidich. 2005 zählte das Wohnungsamt 551 Räumungsklagen wegen Mietrückstand und 288 Zwangsräumungen. Wenn das Sozialamt die Miete übernimmt, kann die Räumungsklage rückgängig gemacht werden.
Miete mehrfach gemindert
Probleme mit Mietern kennt auch der Nauroder Vermieter Wolfgang Schneider (Name von der Redaktion geändert). Er vermietete eine Wohnung an eine Frau mit Kind. Die Probleme fingen gleich nach ihrem Einzug an. Sie weigerte sich, die volle Summe des vereinbarten Abstands zu zahlen. Auch die Miete hat sie mehrfach gemindert, unter anderem mit der Begründung, dass die Heizung nicht richtig funktioniere. Zweimal hat Schneider die Heizung überprüfen lassen, „alles in Ordnung“, bestätigte der beauftragte Heizungsmonteur. Das Maß war voll, als Schneider einen Wasserschaden im Keller der Mieterin entdeckte. Als er ihr den Schaden mitteilen wollte und an die Haustür klopfte, forderte der Mann der Mieterin, der sporadisch in der Wohnung lebt, den Vermieter auf: „Hau ab, alter Mann. Du hast wohl zu warm geduscht.“ Das Wasser war auch in die Wohnung der Mieterin gelaufen. Aber erst nach einem Gerichtsbeschluss konnte ein Handwerker die Räume betreten, um den Ablaufschlauch wieder zu montieren. Schneider wollte auch das ausgelaufene Wasser aus dem Boden ziehen lassen. Keine Chance. Ein weiteres Mal ließ die Mieterin den Handwerker nicht in die Wohnung. Ferner schnitt sie ohne zu fragen ein Loch in die Gartenhecke, mähte den Rasen nicht, wie im Mietvertrag vereinbart, entfernte das Namensschild von ihrer Tür. Das Einschreiben mit der fristlosen Kündigung weigerte sich die Mieterin anzunehmen. „Ich bleibe hier drin, bis du schwarz geworden bist“, reagierte die Frau.
Ein Gerichtsvollzieher musste die fristlose Kündigung überbringen. Termin: 31. Juli – die Mieterin hat noch keine Anstalten gemacht auszuziehen. Wird der Termin nicht eingehalten, folgt die Räumungsklage. Und das dauert. „Ich fühle mich an die Wand gestellt und machtlos“, sagt Schneider. Er beklagt, dass das Mietrecht nur die Mieter schütze. Er weiß, dass er Fehler gemacht hat. „Ich hätte die Angaben der Frau prüfen sollen. Aber sie tat mir leid, weil sie offensichtlich nicht viel Geld hatte.“ Er sagt, er sei zu leichtgläubig gewesen, nachdem es mit den Vormietern 27 Jahre lang eine harmonische Nachbarschaft gab.
Auskünfte einholen
„Wie kann ich mich vor solchen Mietern schützen?“ fragt Schneider. Die einzige Möglichkeit besteht in einer Räumungsklage, weiß Woidich von Haus & Grund. Er rät aber, sich die Mieter schon vorher genau anzuschauen beziehungsweise eine Selbstauskunft über die Einkünfte zu verlangen. Über eine Wirtschaftsauskunftei hole Haus & Grund für seine Mitglieder Auskünfte über die potenziellen Mieter ein. Verbraucherinsolvenzen oder Schulden könnten so vorab herausgefunden werden. Doch wenn der potenzielle Mieter zunächst nett, adrett und solvent auftritt und sich erst später als Querulant gebärdet, nutzt auch die Wirtschaftsauskunft nichts.
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