Die Auftraggeber von unerwünschten Werbebotschaften an Handynutzer müssen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auf Wunsch ihre Identität offenbaren. Verbraucher können künftig selbst vor Gericht ein Verbot von Werbe-SMS durchsetzen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Verbrauchern bei unerwünschter elektronischer Werbung gestärkt.
Demnach kann ab sofort auch der einzelne Bürger von Telekomanbietern den Namen und die Anschrift von Versendern elektronischer Werbung verlangen. Dies war bislang wegen einer mehrdeutigen Formulierung im Unterlassungsklagegesetz umstritten und nach Ansicht von Telekom-Dienstleistern nur Verbraucherschutzverbänden möglich.
Die Telekom-Tochter weigertesich jedoch, Namen und Anschrift des Anschlussinhabers preiszugeben. T-Mobile berief sich dabei auf die umstrittene Regel des Unterlassungsklagegesetzes, wonach Auskunftsrechte nur Verbänden, nicht aber einzelnen Bürgern zustehen.

Telekommunikationsunternehmen müssten Informationen über die Versender von Werbe-SMS herausgeben, entschied der BGH am Donnerstag in Karlsruhe. Die Unternehmen seien dazu verpflichtet, auf Anfrage Namen und Adressen der Versender mitzuteilen. Das Gericht gab damit einem Rechtsanwalt recht, der von T-Mobile den Namen und die Adresse des Urhebers einer unerwünschten Werbe-SMS erfahren wollte. Das Unternehmen weigerte sich und verlor bereits in beiden Vorinstanzen. T-Mobile ging daraufhin in Revision. (Az.: I ZR 191/04) Da bei der SMS die Rufnummer des Absenders mitgeschickt wurde, wusste der Anwalt, dass es sich um einen Kunden von T-Mobile handelte. Das Unternehmen sei aus datenschutzrechtlichen Gründen jedoch sehr zurückhaltend mit der Herausgabe der Daten, sagte der Anwalt von T-Mobile nach der Verhandlung des BGH. Die Weitergabe der Daten sei nur möglich, wenn der SMS-Versender in die Herausgabe einwillige oder das Gesetz T-Mobile dazu zwinge.
Der BGH entschied nun, dass der Verbraucher nur dann keinen Anspruch auf Auskunft hat, wenn noch kein Verband einen entsprechenden Anspruch geltend gemacht hat. Im aktuellen Fall hatte der Kläger eine unverlangte Werbe-SMS bekommen, die von einer Nummer von T-Mobile verschickt worden war.
Verbraucherschützer haben Auskunftsrecht bereits seit 2001 Damit sie von den Versendern unerwünschter Werbe-SMS gegebenenfalls im Klagewege Unterlassen verlangen können, haben unter anderem Verbraucherschutzverbände seit 2001 ein Recht darauf, deren Daten zu erfahren. 2002 schuf der Gesetzgeber einen solchen Anspruch auch für Verbraucher. Die entsprechende Norm ist jedoch so unklar gefasst, dass der BGH sie jetzt in einem Grundsatzverfahren interpretieren musste und dies zugunsten der Verbraucher auch tat.
Da kein Verband wie beispielsweise ein Verbraucherschutzverband die Daten des Versenders zuvor abgefragt habe, stehe dem Kläger das Recht auf die verlangten Informationen zu, entschied der BGH nun und wies die Revision von T-Mobile ab.
Nach den Worten von Roland Schäfer, Mitglied im Vorstand der Deutschen Vereinigung für Datenschutz, dürfte es für Handykunden aber auch in Zukunft effektiver sein, sich bei unerwünschten Werbe-SMS an die Verbraucherzentralen zu wenden. Zum einen sei dies mit keinen oder allenfalls geringen Kosten verbunden. Zum anderen habe ein Werbeverbot generelle Geltung auch zu Gunsten anderer Verbraucher, wenn es vom Verband erstritten werde. „Deswegen ist es sehr viel wirkungsvoller, wenn Verbraucherzentralen das geltend machen.“