Das Thema Erbschaftssteuer ist seit der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 2007 natürlich ein höchst relevantes Thema. Der Gesetzgeber ist aufgefordert worden, bis Oktober 2008 umfassende Reformen vorzunehmen. Hier wird er vor allem zu regeln haben, dass nicht mehr wie bisher Vermögenswerte aus Immobilien und Betriebsvermögen steuerlich günstiger veranschlagt werden können. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Politik die gesetzte Frist zum Anlass nehmen wird, gleich das ganze Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht neu zu gestalten.
Doch unabhängig davon ist in der Praxis oft zu erkennen, dass eine gut gemeinte, aber gleichwohl schlecht gemachte erbrechtliche Vorsorgeplanung dazu führt, dass die Erben mit übermäßigen Steuerforderungen des Finanzamts konfrontiert werden und letztlich Geld der Familie an den Staat verschenkt wird. Dies zeigt das folgende Beispiel auf:
Ein Ehepaar hat zwei Kinder und besitzt als hälftige Miteigentümer ein Grundstück im Wert von 300.000 €; daneben noch ca. 400.000 € an Kapitalvermögen je zur Hälfte. Sie haben nun von der Möglichkeit eines so genannten „Berliner Testaments“ gehört, durch das sich Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen können. Sie setzen sich daher durch ein solches gegenseitig zu Erben ein und verfü,gen, dass das gesamte Vermögen nach dem Letztversterbenden auf ihre Kinder übergehen soll. Der nachvollziehbare Gedanke ist hierbei natürlich, dass der Nachlass zunächst „zusammengehalten“ und dem überlebenden Ehegatten ein sorgenfreies Leben in dem Familienwohnhaus, also der gewohnten Umgebung, und unter der Prämisse, das Kapitalvermögen „verleben zu können und für den Pflegefall abgesichert zu sein, ermöglicht werden soll, bevor das Vermögen nach dessen Tod auf die Kinder ü,bergeht.
Diese einfache und auch in der Praxis gern gewählte Konstellation erweist sich bei genauerer Betrachtung jedoch als steuerschädlich. Verstirbt z.B. der Vater zuerst, erbt die Mutter von ihm Vermögenswerte von 350.000 €, so dass sie den ihr als Ehefrau zustehenden Steuerfreibetrag von 307.000 € voll ausschöpft und den Rest versteuern muss. Verstirbt die Mutter nun kurz danach, ohne das Vermögen nennenswert zuverbrauchen, erben die beiden Kinder nunmehr das ganze Familienvermögen von 700.000 € von der Mutter, also jedes Kind 350.000 €. Steuerlich kann jedes Kind nur einen Freibetrag von 205.000 € in Anspruch nehmen, muss den Rest also voll versteuern.
Nun fällt vor allem auf, dass die Kinder nur im Bezug auf die Mutter, nicht aber auf den Vater überhaupt Freibeträge in Anspruch genommen haben. Denn den Vater hat die Mutter allein beerbt, so dass die Kinder von ihm gar nichts bekommen haben und somit den Freibetrag von je 205.000 € überhaupt nicht ausschöpfen konnten. Es wäre somit aus steuerlicher Sicht wesentlich günstiger gewesen, statt im Wege desBerliner Testaments den länger lebenden Ehepartner zum Alleinerben einzusetzen, die Kinder bereits am Nachlass des Erstversterbenden zu beteiligen.
Hätten die Eltern beispielsweise verfügt, dass die Kinder nach dem Erstversterbenden bereits je 150.000 € aus dem Kapitalvermögen als Vermächtnis erhalten sollen- unter der Prämisse, dass der länger Lebende mit dem Rest bis an sein Lebensende gut auskommt- wäre der Fall steuerlich wie folgt zu beurteilen:
Beim Ableben des Vaters würde die Mutter von ihm Vermögenswerte von 250.000 €- also das halbe Grundstück und 100.000 € Barvermögen- erben. Diese Summe liegt unterhalb des Freibetrags, so dass die Mutter gar nicht steuerlich belastet wäre. Die Kinder würden zunächst je 150.000 € erhalten, was ebenfalls unter deren Freibetrag nach dem Vater liegt und steuerfrei wäre. Stirbt nun auch kurz danach die Mutter, ginge das restliche Familienvermögen von 400.000 € je zur Hälfte von ihr an die Kinder, die somit je 200.000 € erhalten würden. Dies liegt wiederum unterhalb des Freibetrags, der ihnen nach der Mutter zusteht, so dass auch hier keine Erbschaftssteuer anfallen würde.
Der Fall zeigt wie viele andere, dass es in jedem Falle geboten ist, sich hinsichtlich seiner Nachlassplanung viele Gedanken auch um steuerliche Aspekte zu machen, und sich hierfür auch sachkundiger Hilfe vom Anwalt und Steuerberater zu bedienen.
Christof Bernhardt Rechtsanwalt
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