Sicher ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.01.2007 nur eines: Die Erbschaftssteuer muss überarbeitet werden. Ungewiss ist, ob am Ende eine Steuererhöhung bei Erbschaften und Schenkungen herauskommt.
Auslöser des Karlsruher Urteils war die Vorlage des Bundesfinanzhofes. Die Finanzrichter glaubten, eine verfassungswidrige Schräglage ausgemacht zu haben. Während Immobilien und Betriebe bei der Erbschaftssteuer klein gerechnet werden, veranschlagt man Bargeld und Wertpapiere zum vollen Wert. Wer 1 Million erbt, wird als höher besteuert, als der, der ein ebenso teures Haus erbt.
Die Karlsruher Richter haben Schräglagen dagegen nicht nur zwischen Boden und Bargeld ausgemacht, sondern in der gesamten Erbschaftssteuer mit ihrem undurchdringlichen Gewirr aus Steuerbilanz, Ertrags-, Einheits- und Anteilswerten. Denn die Bruchlinien verlaufen auch zwischen den Immobilienerben. Wer im Westen Berlin ein Einfamilienhaus vermacht bekommt, wird womöglich sehr viel geringer besteuert, als jemand, der ein paar Kilometer weiter eine Immobilie in Brandenburg erbt. Ähnlich ist es bei den Betrieben. Der Großunternehmer mit bilanztechnischem Spielraum kann sich arm rechnen, der angeschlagene Firmenerbe, der staatliche Hilfe dringend braucht, wird möglicherweise stark besteuert.
Deshalb lautet die wichtigste und in dieser Deutlichkeit neue Botschaft vom Bundesverfassungsgericht: Der Gesetzgeber muss Steuergerechtigkeit für die Erben schaffen, und zwar mit einem Berechnungssystem, das den tatsächlichen Wert des Vermögens ermittelt, sei es ein Haus, Gesellschaftsanteil oder mittelständische Firma. Privilegien, etwa für Immobilien oder Betriebe, sind zwar weiter zulässig, wie, lässt aber das Gericht offen.
Die Frage, ob der Fiskus künftig den Erben stärker zur Kasse bittet, muss damit von der Politik beantwortet werden. Wir alle wissen, dass der Staat chronisch Geld braucht, obwohl die Steuerbürger fast den größten Teil ihres Einkommens über Steuern dem Staat zur Verfügung stellt. Rechtsanwalt Cäsar-Preller kann deshalb nicht ausschließen, dass der Staat die sich bietende Gelegenheit nutzt, um sich ein noch größeres Stück vom Erbschafts- bzw. Schenkungskuchen einzuverleiben.
Deshalb ist es erforderlich, dass alle diejenigen, die noch überhaupt nicht an eine Erbfolge gedacht haben bzw. diejenigen, die entweder durch Testament oder Erbvertrag Regelungen vorgenommen haben, sich erneut mit diesem Thema beschäftigen und gegebenenfalls anwaltlichen Rat holen.
Letztendlich gilt es, die noch gewonnene Zeit bis zum 31.12.2008 zu nutzen. Bis dahin bleibt es verbindlich bei den alten Regelungen sowohl des Erbschaftssteuergesetzes als auch des Schenkungssteuergesetzes und seine Privilegierungen für Immobilien, Betriebsvermögen und so weiter.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller
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