In Zeiten, in denen die Zahl der Wohnungseinbrüche stetig zunimmt, schaffen sich viele Überwachungskameras an, um ihr Hab und Gut zu schützen. „Wer nicht möchte, dass die Kameras per Beschluss wieder abmontiert werden müssen, der sollte einiges beachten“, rät Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Der Vorteil steht schnell fest: Kamerasgeben ein Gefühl von Sicherheit und sollen potenzielle Einbrecher abschrecken.

Die Kanzlei Cäsar-Preller klärt auf, dass wenn Kameras montiert werden, um z.B. die Privatwohnung zu überwachen, das Erforderlichkeitsprinzip gilt. Jeder überwachte Bereich außerhalb der eigenen vier Wände ist mit einem Text oder Pixogramm zu kennzeichnen auf dem hingewiesen wird, dass eine Videoüberwachung stattfindet. Dies soll dem Schutz des Persönlichkeitsrechts sowie dem Datenschutz dienen.

Aufnahmen in Mietshäusern, die von allen betreten werden können, sind per se verboten.
Weiter darf die Kamera nicht auf andere Grundstücke oder eine öffentliche Straße gerichtet sein, da solche Aufnahmen dann in das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn und Passanten eingreifen. Der öffentliche Straßenraum darf nicht gefilmt werden, da solche Aufnahmen ausschließlich den Sicherheitsbehörden gestattet sind.

Wenn die Kamera einen kriminellen Vorgang dokumentiert hat, stellt sich anschließend die Frage nach der Verwertbarkeit vor Gericht. Entscheidend ist die Interessenlage aller Beteiligten. Laut der Rechtsprechung sei es unzulässig zufällig gewonnene Aufnahmen gegen den Willen der abgebildeten Personen zu veröffentlichen. In dem Moment in dem sich ein Unfall oder eine Straftat ereignet, habe sich aber auch die Interessenlage der Beteiligten geändert. „Dann können Aufnahmen auch als Beweis in den Prozess einfließen“, erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.