Das Einkaufen im Internet ist heutzutage eine Selbstverständlichkeit. Es geht schnell und ist bequeme. Allerdings erheben viele Onlineanbieter immer noch Gebühren für die Onlinezahlung.
Das LG Frankfurt hat einer Klage vom Bundesverband der Verbraucherzentralen stattgegeben, die sich gegen die Gebühren verschiedener Zahlungsarten in Webshops richtete. So bietet die Deutsche Bahn als einzige gebührenfreie Zahlungsart die „Sofortüberweisung“ an.
„Solch ein Verhalten sei aber dem Verbraucher nicht zumutbar“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. „Der Verbrauchermuss, sofern er keine Extragebühr zahlen will, mit einem dritten Unternehmen eine vertragliche Bindung eingehen. Dabei müssen auch PIN und TAN der eigenen Bankverbindung übermittelt werden. Eine solche zwangsweise Abgabe von Bankdaten widerspreche dem Datenschutz“, so Joachim Cäsar-Preller.
Auch das LG Frankfurt entschied in dieser Angelegenheit im Sinne des Verbrauchers. Es sei dem Verbraucher schlichtweg nicht zumutbar, seine Daten an ein drittes Unternehmen zu übermitteln und diese so einem erhöhten Risiko auszusetzten. Demnach müssen Webshops nun eine gebührenlose Zahlungsart anbieten, wobei die „Sofortüberweisung“ dazu nicht zählt.