Das Widerrufsrecht gibt dem Verbraucher die Möglichkeit an die Hand, Fernabsatzgeschäfte binnen 14 Tagen rückgängig zu machen. Diese Regelung gilt für Verbraucher in allen EU-Mitgliedsstaaten. Der Gesetzgeber hat so einen Ausgleich zwischen Ladengeschäften und Versandhäusern geschaffen.
Letztere haben schließlich den Vorteil, dass sie keine Ladenlokale und Fachpersonal benötigen. Versandhändler können dadurch Kosten einsparen, welche sie durch niedrigere Preise an den Kunden weitergeben. Verbraucher nutzen dies aus, in dem sie sich in Ladengeschäften Waren anschauen und testen und diese dann zu einem geringeren Preis bei einem Versandhändler bestellen. Der Gesetzgeber möchte durch das Widerrufsrecht, neben anderen verfolgten Interessen, diesen Vorteil ausgleichen. Dieses Recht gilt jedoch nicht für alle Waren. „Es wird eine Ausnahme gemacht, wo Waren individuell für den Kunden angefertigt werden“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Individuell angefertigte Waren sind für den Händler nach erfolgtem Widerruf wirtschaftlich wertlos.
Bei einem Möbelstück, das aus einem Baukastensystem stammt und nach individuellen Vorgaben ausgesucht wurde, entschied das AG Dortmund jüngst, dass ein Widerruf möglich sei. Schließlich besteht für den Händler die Möglichkeit, dass das Möbelstück trotz der Individualität einen Käufer findet. „Dabei muss beachtet werden, dass die Form sowie Farbwahl nicht zu außergewöhnlich sein darf. Sollte klar sein, dass es keinen anderen Abnehmer geben wird oder der Verkäufer größte Bemühungen tätigen muss um einen solchen zu finden, besteht das Widerrufsrecht nicht. Das Widerrufsrecht ist hier vom Einzelfall abhängig“, erklärt Cäsar-Preller.
Achten Sie also stets darauf, ob Ihnen ein Widerrufsrechts bei individuell angefertigten Waren zusteht.
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