Girokontoinhaber können noch bis Ende 2015 zurückfordern, was die Bank oder Sparkasse für den „Preis pro Buchungsposten“ seit 1.1.2012 verlangt und berechnet hat.
Mit Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 27.01.2015, Az. XI ZR 174/13, hat dieser die von der Bank verlangten Gebühren für den „Preis pro Buchungsposten“ für unwirksam erklärt, da hierunter auch nicht abrechenbare Posten, namentlich auch Fehlerkorrekturen, fallen können, denn die in den AGBs verwendete Klausel wirkt sich unzulässig zum Nachteil des Kunden aus.
Der Bundesgerichtshof stärkte damit ein weiteres Mal die Verbraucherrechte, denn aufgrund der dreijährigen Verjährung können diese Entgelte dieses Jahr noch bis ins Jahr 2012 zurück zurückgefordert werden.
Die im Bank- und Kapitalmarktrecht tätige Kanzlei Cäsar-Preller prüft gerne, ob in Ihrem Fall auf diese oder auch andere Gebühren ein Rückerstattungsanspruch besteht.
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