Wer ein Arbeitszimmer zuhause hat, kann unter Umständen auch Umbaukosten für andere Räume in seinem Zuhause, insbesondere für das Bad, steuerlich absetzen.
Mit Urteil des Finanzgericht Münsters vom 18.3.2015 (11 K 829/14 E) hat dieses die vom Kläger bei der Steuererklärung angesetzten anteiligen Kosten für den Umbau des Bades anerkannt. Der Kläger ist Steuerberater und hat sein Arbeitszimmer in der häuslichen Wohnung. Das Arbeitszimmer nahm gut 8% der Gesamtfläche ein. Somit konnte er auch gut 8% der Gesamtkosten für den Badumbau ansetzen, was immerhin mehr als 4.000,- € für ihn ausmachte.
Der Kläger verfügt selbst über keine weiteren Räumlichkeiten, in denen er seiner beruflichen bzw. selbständigen Tätigkeit nachgeht. Deswegen gilt für Ihn auch nicht die Begrenzung der ansetzbaren Kosten des Arbeitszimmers auf 1.250 € jährlich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.
Sollten Sie einerseits wie im geschilderten Fall keine andere Arbeitsstätte haben oder andererseits den Betrag von 1250 € noch nicht ausschöpfen, können auch Sie diese Kosten geltend machen. Bei bereits vorliegendem Steuerbescheid ist gegen diesen im Wege des Einspruchs unter Berufung auf das nun beim BFH befindliche Verfahren mit dem Az. VIII R 16/15 vorzugehen. Hierbei berät Sie die auch im Steuerrecht tätige Kanzlei Cäsar-Preller gerne.
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