Lehrer, die teilzeitbeschäftigt sind, müssen auch nur anteilig Verwaltungsaufgaben an der Schule wahrnehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 16.07.2015 unter dem Az. 2 C 16/14 entschieden, dass eine Schule gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn Sie einen Lehrer, der nur Teilzeit mit 13/23,5 Wochenstunden arbeitet, dazu verpflichten will, wie ein Vollzeitbeschäftigter Lehrer Verwaltungsaufgaben zu übernehmen.

Es ging hierbei um Aufgaben wie z.B. Organisation eines Schüleraustausches oder Leitung der Schulbibliothek, die nicht unmittelbar unterrichtsbezogene Verwaltungsaufgaben darstellen. Die Quote für diese Tätigkeiten ist daher entsprechend der Teilzeitquote zu reduzieren.