Der Bundesgerichtshof hat nunmehr erstmalig über die Folgen der Abwicklung von Versicherungsverträgen nach erfolgreichen Widerrufen entschieden. Hierauf weißt der Wiesbadener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim Cäsar-Preller hin.

In dem entschiedenen Fall kündigte und widerrief der Kläger 1999 bzw. 2003 geschlossene Versicherungsverträge Hierauf zahlte die beklagte Versicherung die jeweiligen Rückkaufswerte an den Kläger aus.

Im Klageverfahren verlangte der Kläger nunmehr die Rückzahlung aller von ihm geleisteten Beträge nebst Zinsen, da die widerrufenen Verträge infolge des Widerrufes niemals wirksam geschlossen wurden, fasst Rechtsanwalt Cäsar-Preller den Sachverhalt zusammen.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass der Versicherungsnehmer nach einem wirksamen Widerruf nicht sämtlichen gezahlten Prämien zurückverlangen kann. Vielmehr müsse er einen Abzug für die erhaltenen Versicherungsleistungen akzeptieren.

Dies bedeutet im Wesentlichen einen Abzug für die jeweiligen Risikoanteile, welche auf die gezahlten Prämien entfallen.

Weitere Abzüge hielt der Bundesgerichtshof nicht für geboten, erläutert Cäsar-Preller.

Insbesondere Abschluss- und Verwaltungskosten, welche der Versicherungsnehmer entrichtet hat, können nicht in Abzug gebracht werden, müssen als zurückgezahlt werden.

Aber auch Zuschläge, wie z.B. für Ratenzahlungen sind nicht zu berücksichtigen.

Weiterhin muss die Versicherung die gezogenen Nutzungen an den Versicherungsnehmer herausgeben.

Hierbei weißt Rechtsanwalt Cäsar-Preller darauf hin, dass zumeist Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins geschätzt würden.

Zusammenfassend kann konstatiert werden, dass die Kündigung eines Versicherungsvertrages aufgrund der ungünstigen Rückkaufswerte zumeist nicht lohnt, jedoch der Widerruf ein Ausstieg ohne Verluste ermöglichen kann.

Wer daher Interesse hat seinen Versicherungsvertrag frühzeitig zu beenden, sollte die Widerrufsmöglichkeit durch einen Experten prüfen lassen.