In vielen Urlaubsländern wird zuhauf Elektronik, Parfüms und zahlreiche Luxusartikel deutlich günstiger angeboten als hier im Lande.
Jedoch handelt es sich in manchen Ländern häufig um Plagiate, d.h. Fälschungen, weiß der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller
Doch was passiert nun, wenn ich mit Plagiaten, wie z.B. einer falschen Luxus-Uhr am Zoll erwischt werde?
In aller Regel nichts, kann der Rechtsanwalt Cäsar-Preller beruhigen. Solange die eingeführten Plagiate den Wert von 430 € nicht erreichen und nicht der Verdacht besteht, dass der Urlauber ein gewerblicher Schmuggler ist, wird der Zoll keine Maßnahmen ergreifen.
Sollte der Zoll jedoch von einer gewerblichen Einfuhr ausgehen, wird dieser, auch bei Unterschreitung der genannten Freimenge von 430 € tätig, erläutert Cäsar-Preller.
Hierbei wird der Zoll die Fälschungen einziehen und dem Schmuggler drohen ein Strafverfahren und erhebliche Nachzahlungen.
Von einer gewerblichen Einfuhr geht der Zoll oftmals aus, wenn der Urlauber eine ungewöhnlich große Anzahl von gleichen Produkten einführt, z.B. 10 identische Uhren eingeführt werden sollen.
Obwohl der Staat die private Einfuhr von Plagiaten regelmäßig nicht verfolgt, kann die Einfuhr von gefälschten Luxusgütern dennoch teuer werden.
Der Zoll meldet die Einfuhr grundsätzlich an die Rechteinhaber, welche dann die Möglichkeit haben zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen.
Dies kann so weit gehen, dass der Urlauber den Wert des Originalproduktes als Schadensersatzes leisten muss, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Dies passiert zwar nicht zwingend, jedoch gehen vor allem Luxusmarken immer öfter rigoros gegen Produktpiraterie vor, was durchaus dazu führt, dass die 40 € Luxus-Uhr schlussendlich doch mehrere Tausend Euro kostet.