Im Regelfall verlangen Banken bei einer vorzeitigen Tilgung eines Immobiliendarlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung für entgangene Zinsen. Diese Zahlung ist unter Umständen auch steuerlich absetzbar.
Sollte es für Sie nicht schon die Möglichkeit geben, die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung wegen falscher Widerrufsbelehrung zurückzufordern können Sie diese wenigstens steuerlich absetzen. Hierbei ist jedoch folgendes zu beachten:
Grundsätzlich gilt: Als Vermieter können Sie Aufwendungen im Zusammenhang mit Ihrem vermieteten Objekt als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen.
Haben Sie also eine Baufinanzierung aufgenommen, um eine vermietete Immobilie zu erwerben, können Sie die laufenden Zinsen als Werbungskosten steuerlich berücksichtigen. Dies gilt normalerweise auch für die Vorfälligkeitsentschädigung, denn sie ist ein Nutzungsentgelt für das Darlehen, auch wenn Sie den Vertrag früher beendet haben. Dafür müssen Sie die Immobile aber weiter vermieten!
Oder wenn Sie Ihre Immobilie nur umschulden, also einen anderen Kredit aufnehmen wollen, ist die Vorfälligkeitsentschädigung steuerlich normal abziehbar, da sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG).
Doch die wichtigste Ausnahme ist, dass bei einem Verkauf des Objektes der Abzug als Werbungskosten nicht möglich ist (BFH, Urteil vom 11.02.2014, Az. IX R 42/13), denn die Zahlung steht nicht mehr mit der Vermietung in Zusammenhang. Dies gehört aber gerade zu einer praktisch sehr relevanten Konstellation. Der Käufer der Immobilie will nämlich diese im Normalfall schuldenfrei übernehmen und dazu muss der Kredit des Voreigentümers getilgt werden, wobei wiederum die Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Genau dann greift aber der steuerliche Abzug zumindest bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht.
Nun hat der Bundesfinanzhof in oben genanntem Urteil aber festgestellt, dass die Vorfälligkeitsentschädigung entgegen der bisherigen Rechtsprechung wenigstens beim Verkaufsgewinn abgezogen werden kann. Dies senkt dann zumindest hier die Steuerbelastung wegen des Gewinns aus der Veräußerung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Ob Sie aber überhaupt eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen hatten, prüft die Kanzlei Cäsar-Preller gerne anhand der Vertragsunterlagen, insbesondere der Widerrufsbelehrung, da diese oftmals fehlerhaft war und durch einen Widerruf die Ablösung ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich ist.
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