Trotz der vom Bundesverfassungsgericht verfügten Beendigung des Betreuungsgeldes wird dieses noch an diejenigen ausgezahlt, die es rechtzeitig beantragt haben. Das Bundesfamilienministerium wies in einem Schreiben an die Landesbehörden darauf hin, dass Familien, deren Anträge vor dem Urteilsspruch am 21.07.2015 bewilligt wurden, auch das Geld für den kompletten Bewilligungszeitraum erhalten sollen.
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Im Sinne des Vertrauensschutzes sind damit nur – vormals grundsätzlich statthafte -Betreuungsgeldanträge, die erst nach dem Urteil abgegeben wurden, abzulehnen. Ausnahmen sind aber auch bei verspäteten Anträgen möglich, wenn die Behörde die Entscheidung über den Antrag schuldhaft verzögert oder die Betroffenen falsch beraten hat.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat das von der CSU durchgesetzte Betreuungsgeld mit der Begründung gekippt, dass für diese Art von Leistung die Länder zuständig sind und nicht der Bund (FD-SozVR 2015, 370926). Die Unionsfraktion im Bundestag zeigte sich am 07.08.2015 zufrieden mit der relativ großzügigen Auslegung des Vertrauensschutzes durch das Ministerium.
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