Das Bundeswirtschaftsministerium hat kürzlich, am 12.08.2015 verkündet, dass das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Router-Wahlfreiheit beschlossen hat. Mit diesem Gesetz soll der Praxis einiger Netzbetreiber, ausschließlich eigene Router am Breitbandanschluss ihrer Kunden zuzulassen, ein Riegel vorgeschoben werden. Kunden sollen künftig frei wählen können, welchen Router sie für den Zugang zum Internet verwenden möchten.

Dazu wird im so genannten Gesetzentwurf „zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten“ in § 45d TKG-E vorgesehen, dass der Netzzugang der Verbraucher als sogenannter passiver Netzabschlusspunkt definiert wird. Das Telekommunikationsnetz, dessen Ausgestaltung die Netzbetreiber bestimmen, ende damit bereits vor dem Router als aktives Endgerät. Dies habe zur Folge, dass Netzbetreiber ihre eigenen Router nicht mehr wie bislang als aktiven Zugangspunkt zum öffentlichen Netz definieren und so ihren Kunden einen Router vorschreiben können.

In diesem Entwurf wird aber auch durch Änderung des Gesetzes für Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (FTEG) klargestellt, dass die Telekommunikationsanbieter ihren Kunden auch weiterhin Router-Endgerät anbieten oder zur Verfügung stellen dürfen. Es soll nunmehr jedoch untersagt sein, die Verwendung der eigenen Endgeräte verbindlich zu erzwingen.

Damit der Kunde ein Endgerät seiner Wahl anschließen kann, stellt der Entwurf außerdem klar, dass die Anbieter die notwendigen Zugangsdaten unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss bereitstellen müssen.

Die geplanten Neuregelungen im FTEG sollen zudem sicherstellen, dass alle Arten von Endgeräten (Router, Kabelmodem) von der Liberalisierung erfasst werden. Damit soll auch dem europäischen Ziel eines offenen und freien Warenverkehrs von Endgeräten Rechnung getragen werden.