Das Amtsgericht München entschied kürzlich: wer absichtlich gegen einen ordnungswidrig geparkten Pkw tritt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden, ohne dass sich der Falschparker ein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Im vorliegenden Fall wurde ein Zeitungsausträger zu Schadensersatz verurteilt, der sich über einen Falschparker ärgerte und beherzt zutrat (AG München, Urteil vom 18.05.2015 Az.: 122 C 2495/15).

 

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Im Vorliegenden Fall hatte der Kläger seinen Pkw lediglich kurz auf dem Gehweg vor einer Bankfiliale angestellt, um dort Geld abzuheben. Ein Zeitungsausträger ärgerte sich über dieses Verhalten und trat mit dem Fuß gegen die rechte Seite des Fahrzeugs. Außerdem stieß er mit dem Zeitungswagen gegen die Fahrertür. Der Kläger machte Schadensersatz in Höhe von 986,78 EUR geltend.

 

Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Der Zeitungsausträger müsse den Schaden ersetzen. Der Pkw-Fahrer habe sich zwar ordnungswidrig verhalten und gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, indem er auf dem Gehweg geparkt hat, der Schaden sei jedoch durch die vorsätzliche Sachbeschädigung des beklagten Zeitungsausträgers entstanden und nicht etwa bei dem Versuch, an der Engstelle vorbeizukommen. Daher treffe den PKW-Fahrer hier auch kein Mitverschulden an dem Schaden.