Seit dem gestrigen Montag, dem 17. August 2015 gelten neue Regelungen im europaweiten Erbrecht. Erbschaften über EU-Grenzen hinweg werden vereinfacht. An Relevanz gewonnen hat nunmehr zum Beispiel der Wohnort des Erblassers in Form eines Wahlrechts.

Die Kanzlei Cäsar-Preller möchte Sie über aktuelle Entwicklungen im Erbrecht informieren. Als etablierte und erfahrene Kanzlei im Erbrecht, stehen wir Ihnen selbstverständlich bei Fragen und Problemen auch gerne persönlich zur Verfügung.

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen gilt ab dem Stichtag für den gesamten Nachlass in der Regel die Rechtsordnung des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auch die Zuständigkeit von Gerichten und Behörden bestimmt sich hiernach.

Viele wissen jedoch nicht, wie unterschiedlich die Erbrechtsgesetze der verschiedenen Mitgliedstaaten sind. Ein Beispiel: In Deutschland erben etwa Ehegatten und Kinder grundsätzlich gemeinsam, in Schweden erbt unter Umständen der Ehegatte alleine, und in Frankreich haben Ehepartner meist nur eine Art Nießbrauch am Nachlass.

Künftige Erblasser, die im Ausland leben, sollten des Wohnsitzprinzips wegen genau prüfen, welche Folgen das Erbrecht der Wahlheimat bei ihrem Ableben hat. Wer zu dem Schluss kommt, dass er trotz Wahlheimat im Ausland nach dem Recht seines Heimatlandes vererben will, kann nunmehr das in der neuen Verordnung vorgesehene Wahlrecht ausüben. In ihrem Testament können Betroffene verbindlich bestimmen, dass für ihren Nachlass das Recht ihrer Staatsangehörigkeit gelten soll.

Das Wahlrecht können auch diejenigen nutzen, die ihren letzten Willen bereits verfasst haben – egal, ob sie im Ausland leben oder nicht. In der Regel genügt es eine Ergänzung des bisherigen Testaments zu fertigen und diesem beizufügen. Wichtig ist hierbei die wesentlichen Formalien einzuhalten, damit die Ergänzung Rechtskraft entfalten kann. Hierfür muss die Ergänzung unter anderem handschriftlich verfasst werden, sowie Ort, Datum und Unterschrift des Erblassers enthalten.

Wir stehen Ihnen hierfür gerne mit Rat und Tat zur Seite. Bei notariell errichteten Verfügungen sind bei einem Änderungswunsch natürlich entsprechend Notare die richtigen Ansprechpartner.