Immer mal wieder beschäftigt die Gerichte ein Fall, in dem bei Mäharbeiten am Straßenrand durch herumfliegende Teile ein Kraftfahrzeug beschädigt wurde. Dann ist die Frage danach, ob jemand dafür haftet.

 

Im entschiedenen Fall des OLG Hamm vom 03.07.2015, Az. 11 U 169/14, ging es um ein Holzstück, welches aus dem Mähwerk herausgeschleudert wurde und einen Schaden an der Fahrerseite eines vorbeifahrenden PKWs in Höhe von knapp 700 € hinterließ. Die Mäharbeiten wurden durch einen Mitarbeiter des Landesbetriebes Straßenbau durchgeführt, also durch das Land Nordrhein-Westfalen.

Damit das Land haftet, darf es sich nicht um ein sogenanntes unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz handeln. Das liegt aber dann vor, wenn beim Betrieb alle gängigen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten wurden. Ein Schaden muss demnach nur unwahrscheinlich, nicht aber unmöglich gemacht werden.

Der zum Einsatz kommende Traktor war mit Mähausleger, Schlegelmähkopf und Kettenschutz ausgestattet und verfügte nach Ansicht des Gerichts über alle relevanten Sicherheitskriterien. Auch die konkret zu mähende Fläche verfügte über keine Besonderheiten, aus der sich noch andere notwenige Sicherheitsmaßnahmen ergeben haben. Daher konnte im vorliegenden Fall kein Anspruch durchgesetzt werden. Da es hier aber auf eine Einzelfallprüfung ankommt, kann das Ergebnis nicht 1 zu 1 auf andere Fälle übertragen werden. Zu einer individuellen Analyse wird daher die Beratung durch einen Rechtsanwalt empfohlen.