Das Finanzgericht Stuttgart hat in einem speziellen Fall (Urteil vom 06.05.2015, Az. 1 K 3408/13) entschieden, dass Aufwendungen für Pferde den Gewinn nicht mindern dürfen. Dies ist aber nicht auf alle Pferdehalter gleichermaßen übertragbar.

 

Der Kläger erzielt Einnahmen aus Leistungen in Zusammenhang mit Pferden und machte mehreren Jahren Aufwendungen für das Halten von zwei Pferden als Betriebsausgaben geltend. Der Kläger minderte dadurch seinen Gewinn. Familienangehörige des Klägers nehmen an Reitturnieren teil, wobei diese Aufwendungen für Turnierbesuche nicht geltend gemacht wurden. Das Finanzamt und das FG Stuttgart versagten den Abzug der Aufwendungen für die Pferde als Betriebsausgaben.

 

Im konkreten Fall war der Knackpunkt, dass die Pferde nicht Gegenstand der mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Betätigung des Klägers waren. Das Finanzgericht urteilte, dass der Kläger seine Leistungen auch ohne die Pferde erbringen könne und er im Übrigen das Hobby von Familienmitgliedern finanziere.

So sind nach § 12 Nr.1 S.2 EStG Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nicht abzugsfähig. Dies gilt auch für Aufwendungen zur Förderung der gewerblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Das Abzugsverbot betrifft im Wesentlichen Aufwendungen, die ihrer Art nach im Interesse der Steuergerechtigkeit den steuerpflichtigen Gewinn nicht mindern sollten.

<pstyle=“margin-bottom:0cm; margin-bottom:.0001pt; text-align: justify; line-height:150%“>Dazu gehörten nach Auffassung des Finanzgerichts Kosten, die – wie vorliegend – der sportlichen Unterhaltung dienten. Infolgedessen seien die Aufwendungen für den Unterhalt der Pferde nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

 

Dieses Urteil ist jedoch nicht so zu verstehen, dass jegliche Aufwendungen für Pferde steuerlich nicht abziehbar sind. Es kommt auf den Einzelfall an. Die auch auf Tierrecht spezialisierte Kanzlei Cäsar-Preller kann Sie hierzu beraten.