Scheidet ein GbR-Gesellschafter aus einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) aus, so stellt sich die Frage nach den Rechtsfolgen seines Ausscheidens. Mangels abweichender Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag führt ein Ausscheiden des GbR-Gesellschafters zunächst zum sofortigen Fälligwerden seines Anspruchs auf das sogenannte Abfindungsguthaben. Das Abfindungsguthaben bemisst sich nach dem objektiven Verkehrswert des betreffenden Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters. Dieser Wert muss in der Regel durch einen Wirtschaftsprüfer ermittelt werden. Ferner steht dem ausscheidenden Gesellschafter noch die Auszahlung noch nicht entnommener Gewinne und Guthaben in Bezug auf sein Kapitalkonto zu.
Auf der anderen Seite können aber auch Ansprüche der GbR gegen den ausscheidenden Gesellschafter bestehen. In Betracht kommen hier etwa Ansprüche auf Ausgleich des negativen Kapitalkontos oder sonstiger Schulden der GbR.
Liegen im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters – was der Regelfall sein dürfte – jeweils gegenseitige Ansprüche zwischen Gesellschaft und ausgeschiedenem Gesellschafter vor, muss im Rahmen der anwaltlichen Beratung unbedingt die von der Rechtsprechung entwickelte Durchsetzungssperre beachtet werden. Die Durchsetzungssperre besagt, dass der ausgeschiedene Gesellschafter die ihm gegen die Gesellschaft und Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr isoliert im Wege der Leistungsklage durchsetzen kann. Die gegenseiteigen Ansprüche sind vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung aufzunehmen. Derjenige, zu dessen Gunsten dann ein positiver Saldo verbleibt, kann letztlich auf Zahlung klagen.
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