In Zeiten einer zunehmenden Kluft zwischen arm und reich in unserer Gesellschaft müssen leider gerade immer mehr Familien und Alleinerziehende häufig mit bescheidenen finanziellen Mitteln zurechtkommen. „Ein aktueller Fall zeigt auf, dass sich Eltern keinesfalls am Kindesvermögen bereichern dürfen, und sei es, um dem Kind wieder etwas kaufen zu können“ , teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit.

In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall hatten die Großeltern für das Kind kurz nach dessen Geburt ein Sparbuch eröffnet und 1.000 €  auf den Namen des Kindes eingezahlt. Der Vater tätigte eine weitere Einzahlung von 1.350 auf das Sparbuch, zu der er den Verwendungszweck „Geburts- und Taufgeld“ angab.

Nachdem die Eltern sich getrennt hatten, hatte die Mutter das Sparbuch des Kindes an sich genommen und die sich darauf befindlichen Beträge, natürlich um entsprechende Zinsen angewachsen, in bar abgehoben. Von den Mitteln erwarb sie für ihre neue Wohnung, die sie mit dem Kind zusammen bewohnen sollte, diverse Einrichtungsgegenstände, insbesondere kindgerechte Möbel für die Einrichtung eines neuen Kinderzimmers, Kinderbekleidung und Spielsachen.

Das Gericht hat dies als rechtswidrig eingestuft. Sparguthaben von minderjährigen Kindern darf nicht zur Bestreitung des Unterhalts der Kinder verwendet werden; diese Dispositionsbefugnis steht den Eltern auch in Ausübung ihrer elterlichen Sorge nicht zu. Es war von vornherein für die Kindesmutter offensichtlich gewesen, dass die Gelder auf den Sparkonten für das Kind allein vorgesehen waren. Die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungs- und Bekleidungsgegenständen müssen die Eltern aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten, ohne hierzu Kindesvermögen heranzuziehen. Selbst wenn die Anschaffungen für das Kind notwendig und für die Mutter aus eigener Tasche nicht finanzierbar gewesen wären, hätte sie entsprechende Leistungen über den Sozialhilfeträger beantragen müssen, statt auf das Kindesvermögen zuzugreifen.

Die Mutter wurde somit vom Gericht dazu verurteilt, das Geld an ihr Kind zurückzuzahlen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.05.2015 zum Az. 5 UF 53/15