Bekannt ist, dass das Gesetz auch eigenhändig geschriebene Testamente akzeptiert. „Wie ein aktuelles Urteil aber zeigt, ist es im ureigenen Interesse des Erblassers, für ein leserliches Schriftbild zu sorgen“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit.

In dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zu entscheidenden Fall lag den Richtern ein Schreiben einer älteren Dame vor, die im Jahre 2012 verstorben war. Die Pflegerin der Verstorbenen hatte das Schreiben eingereicht und behauptet, dass es sich um den Letzten Willen der Erblasserin handele. Sie hätte zwei Monate vor ihrem Tod gefertigt bestimmt, dass sie der Pflegekraft ihr gesamtes Vermögen vermachen würde.

Das Gericht konnte das Schreiben jedoch trotz bester Bemühungen einfach nicht entziffern. Es konnte zwar festgestellt werden, dass wohl die Erblasserin die Verfasserin war, und des Weiteren ein Bezug zu der Pflegerin ersichtlich wurde, da ihr Name und ihr Geburtsdatum angegeben wurden. Darüber hinaus waren die Worte jedoch unleserlich. Auch ein vom Gericht eigens beauftragter Schriftsachverständiger konnte nicht für Aufklärung sorgen.

Das Gericht erklärte das Testament somit für ungültig. Es urteilte, dass die Eigenhändigkeit der Errichtung im Sinne des Gesetzes zwingend voraussetzt, dass die Niederschriftlesbar ist, da ansonsten der erklärte Wille nicht aus dem Geschriebenen hervorgeht. Erbin wurde somit nach der gesetzlichen Erbfolge die Tochter der Verstorbenen.

Es kann nun sein, dass die Erblasserin genau dies nicht gewollt hatte, doch hatte sie leider nicht hinreichend für einen wirksamen Letzten Willen vorgesorgt. Es kann hier nur empfohlen werden, entweder besonders auf sein Schriftbild zu achten oder eben doch die Kosten für eine notarielle Beurkundung zu investieren.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.07.2015 zum Az. 3 Wx 19/15