Rechtzeitig zum Herbstanfang und zu Beginn derkalten Jahreszeiten mit nassen und rutschigen Straßen stellt sich die Frage, inwieweit die Nutzung von Winterreifen für Autofahrer verpflichtend ist. „Ein aktuelles Urteil zeigt, dass die Rechtslage hier weiterhin schwammig ist“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller mit.

In dem zu entscheidenden Fall war ein Autofahrer Ende Oktober durch die Stadt gefahren, und zwar natürlich noch mit Sommerreifen. Zwar hatte es nicht geschneit, doch herrschte Glatteis, sodass es zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug kam. Die KFZ-Haftpflichtversicherung regulierte zwar den Schaden des Unfallgegners, nahm aber ihren eigenen Versicherungsnehmer in Regress. Sie warf ihm vor, dass er sich auf die Witterungsverhältnisse nicht eingestellt habe, und die Pflicht gehabt hätte, wegen sinkender Temperaturen und Schneefall sofort Winterreifen aufzuziehen. Der Autofahrer habe insoweit fahrlässig gehandelt.

 

Das Gericht aber erteilte der Versicherung eine Absage. Entscheidend seien die Witterungsverhältnisse speziell zum Unfallzeitpunkt; dies waren minus drei Grad und kein Niederschlag gewesen. Das Gericht stufte dies noch nicht als außergewöhnlich oder bedenklich ein. Allein das fehlende Bewusstsein, dass Winterreifen in den kälteren Jahreszeiten empfehlenswert sind, begründe noch lange keine Fahrlässigkeit, so das Gericht. Hingegen komme es nicht darauf an, wie das Wetter in den Tagen zuvor gewesen war.

 

Der Fall zeigt also, dass eine „allgemeine Winterreifenpflicht“ so nicht statuiert werden kann, sondern dass es immer auf die Verhältnisse im Einzelfall ankommt. Natürlich sollen sich Autofahrer nun nicht versucht sein, die Bereifung auf die leichte Schulter zu nehmen. Man muss natürlich weiterhin von ihnen erwarten, die Ausstattung ihres KFZ immer den Witterungsverhältnissen anzupassen.

 

Urteil des Amtsgerichts Mannheim, Az. 3 C 308/14