Grundsätzlich haben Schüler, die Hartz-IV-Leistungen beziehen, auch einen Anspruch auf Lernförderung gemäß § 28 Abs. 5 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II). Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat nun mit Urteil vom 13.11.2015, Az. L 9 AS 192/14, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Lernförderungen konkretisiert.
Im Fall hatte ein Schüler in der fünften Klasse befriedigende Zensuren mit Tendenz ausreichend im Fach Englisch. Seine Lehrerin hatte ihm daraufhin bis zwei Stunden Nachhilfe pro Woche anempfohlen. Auf einen entsprechenden Antrag hatte die zuständige Behörde dann Leistungen auf Lernförderung nach SGB II abgelehnt, wogegen der Schüler vertreten durch seine Eltern vor das Sozialgericht zog.

Das Sozialgericht gab nun in der Berufungsinstanz der behördlichen Entscheidung Recht, wonach kein Anspruch auf Lernförderung bestehe, wenn befriedigende Leistungen vorliegen und die Versetzung in die nächste Klassenstufe nicht gefährdet sei, so die Ausführungen des LSG. Der Schüler im Fall war jedenfalls nicht versetzungsgefährdet, da er im Zeitpunkt der Antragsstellung über ausreichende Leistungen zum Erreichen des Klassenziels verfügte. Ein Anspruch auf Lernförderung nach § 28 Abs. 5 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) habe nach Ausführungen der Richter nicht den Zweck, ausreichende Leistungen zu verbessern, sondern nur ausreichende Leistungen zu gewährleisten. Daher wurde die Berufung letztlich zurückgewiesen.

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