Die ursprünglich für den 8. März vorgesehene Zinszahlung an die Anleger der Anleihe der Scholz Holding GmbH wurde bis zum 31. Mai 2016 gestundet. Darauf hat sich das Unternehmen mit der eingesetzten Kuratorin verständigt. Das Handelsgericht Wien stimmte der Stundung ebenfalls zu.
 
Die Stundung der Zinszahlung, es geht um rund 15,5 Millionen Euro, verschafft der Scholz Holding GmbH etwas Luft. Nach eigenen Angaben will das Unternehmen die Zeit nutzen, um den Restrukturierungsprozess voranzutreiben. „Anleger sollten wachsam bleiben, ob die Zinsen dann Ende Mai auch tatsächlich fließen oder ob es weitere Verzögerungen gibt. Die Scholz Holding GmbH ist nach wie vor nicht aus dem Schneider und für die Anleger steht viel Geld auf dem Spiel“, sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
 
Insgesamt geht es um rund 182,5 Millionen Euro, die das Recycling-Unternehmen über die 2012 nach österreichischem Recht begebene Anleihe (ISIN: AT 0000A0U9J2 / WKN A1MLSS) bei den Anlegern eingesammelt hat. Die mit 8,5 Prozent p.a. verzinste Anleihe steht 2017 zur Rückzahlung an. „Es bleibt abzuwarten, ob die Stundung der Zinsen der einzige Teil sein wird, den Anleger zur Sanierung des Unternehmens leisten sollen oder ob noch mehr auf sie zukommt. Denn die letzten Maßnahmen der Scholz Holding GmbH wie die Verlegung des Firmensitzes nach London können nicht gerade als vertrauensbildende Maßnahmen bezeichnet werden“, bleibt Rechtsanwalt Bernhardt skeptisch.
 
Daher empfiehlt er den Anlegern, dieweitere Entwicklung genau zu verfolgen und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen. „Gelingt die Sanierung nicht, droht der Ausfall der Anleihe“, so Rechtsanwalt Bernhardt. Insofern könne schon jetzt geprüft werden, ob die Anleihe außerordentlich gekündigt werden kann oder ob weitere Schritte wie Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese Forderungen können sich sowohl gegen Unternehmensverantwortliche als auch gegen die Vermittler richten.
 
Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.
 
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