Bestimmt jeder Autofahrer hat dieses Durchfahrtsverbotsschild mit dem Zusatz „Anlieger frei“ schon einmal gesehen und sich zeitgleich gefragt: „Was genau bedeutet das?“
Wann darf ich nun in die Straße einfahren oder wann muss ich mein Auto in einer Seitenstraße parken?
Es ist leicht gesagt: „Ich muss jetzt unbedingt zum Bahnhof … mein Anliegen ist also: der schnellster Weg zum Bahnhof!“
Diese Auslegung klingt an sich schon etwas zu großzügig. Doch wie ist nun der richtige Auslegungsmaßstab?
Mit einem Anliegen hat eine Anliegerstraße wenig gemeinsam. Es bedeutet vielmehr, dass ein bestimmtes Grundstück an der Anliegerstraße „anliegt“. Ob dieses in Ihrem Eigentum steht, spielt für diese Beurteilung keine Rolle.
Sinn ist es, den Durchfahrtsverkehr einzudämmen. Der Begriff wurde durch das Bayerische Oberlandesgericht genau definiert. Danach sind Anlieger neben den Bewohnern eines Grundstücks auch „Personen, die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen“. Ob der Bewohner diese Beziehung will oder nicht, spielt für diese Bewertung keine Rolle.
Mit den Bewohnern in „eine Beziehung treten“, wollen zum Beispiel auch die Müllabfuhr, der Briefträger, Spendensammler etc.
Die Person, die jedoch in keine Beziehung mit dem Bewohner treten will, darf die Straße dem Grunde nach nicht passieren. Wird man dabei erwischt, so droht ein Verwarngeld in Höhe von ca. 20 €
Haben Sie straßenverkehrsrechtliche Fragen? Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller berät Sie gerne.
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