Ein wenig zu viel über den Durst getrunken und dann in Schlangenlinien nach Hause gewankt?
Da kommt doch die Frage auf, ob nicht auch ein Fußgänger, der sich die berüchtigten „Kurvenschuhe“ angezogen hat, eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) über sich ergehen lassen muss, oder ob man zwangsläufig mit einem fahrbaren Untersatz unterwegs sein muss.
Zugegeben: Die MPU ist teuer und sehr lästig. Jedoch droht sie einem, neben dem Führerscheinentzug und einer Geldstrafe, dann, wenn man betrunken am Straßenverkehr teilnimmt.
Die Teilnahme am Straßenverkehr in einem betrunkenen Zustand ist vor allem deshalb strikt abzulehnen, weil dadurch die Gesundheit der Mitmenschen und auch die eigene Gesundheit aufs Spiel gesetzt werden.
Bleibt man der MPU jedoch fern, so gibt es einen verlorenen Führerschein nicht zurück.
Die Untersuchung trifft nicht nur den betrunkenen Kraftfahrer. Sie trifft auch diejenigen Verkehrsteilnehmer, die durch andere Verkehrsverstöße acht „Punkte in Flensburg“ eingefahren haben.
Auch einem Fußgänger könnte ein sogenannter „Idiotentest“ drohen.
Nämlich dann, wenn er in einem betrunkenen Zustand einen Verkehrsunfall verursacht.
Lässt sich beweisen, dass der Konsum von Alkohol an einem Fehlverhalten schuld war und die Fahrerlaubnisbehörde bekommt diesen Umstand mitgeteilt, so könnte sie das Vorlegen eines MPU-Gutachten einfordern.
Die Vorlage eines MPU-Gutachtens könnte auch dann gefordert werden, wenn bei einem Fußgänger ein überaus hoher Promillewert festgestellt wird.
Klar! Man kann sich grundsätzlich immer noch alkoholisiert in der Öffentlichkeit aufhalten. Verhält man sich jedoch überdurchschnittlich auffällig, so könnte die Behörde eine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs durchaus in Frage stellen.
Folglich gilt es im Straßenverkehr immer einen klaren Kopf zu bewahren und an die Sicherheit anderer Personen und auch an die eigene Sicherheit zu denken.
Bei straßenverkehrsrechtlichen Fragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Cäsar Preller gerne zur Verfügung.
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