Wenn voraussichtlich am 21. März die neue EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft tritt, markiert das auch einen Wendepunkt für den Widerrufsjoker. Altverträge können dann nur noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden.

„Altverträge sind nicht nur die Darlehensverträge, die jetzt noch laufen und abbezahlt werden oder Kreditverträge, die bereits unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst wurden. Altverträge sind auch die Immobilienfinanzierungen, die seit 2002 abgeschlossen und inzwischen vollständig abbezahlt wurden. Auch diese Verträge können unter Umständen noch widerrufen werden“, sagt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Und auch für die Verbraucher, die ihre Darlehen bereits abgezahlt haben, kann der Widerruf durchaus lohnenswert sein. „Denn heute ist ein vergleichbarer Kredit zu wesentlich günstigeren Konditionen zu haben als noch vor zehn, zwölf oder mehr Jahren“, so Rechtsanwalt Kanz.

Die Voraussetzungen für den Widerruf sind die gleichen wie bei noch laufenden Darlehensverträgen: Hat die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, kann der Kredit in vielen Fällen auch heutenoch widerrufen werden, da dann die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde. Bei Immobiliendarlehen haben die Kreditinstitute zwischen 2002 und 2010 vielfach fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Häufig reichen schon geringe Abweichungen von der jeweils gültigen Musterbelehrung aus, um einen Widerruf durchsetzen zu können. „Den Argumenten der Banken wie Verwirkung des Widerrufsrechts oder treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts haben verschiedene Gerichte inzwischen den Boden entzogen“, sagt Rechtsanwalt Kanz. Daher stünden die Chancen für einen erfolgreichen Widerruf in vielen Fällen gut.

Angesichts des nahenden Endes des „ewigen“ Widerrufsrechts müsse allerdings damit gerechnet werden, dass die Banken oder Sparkassen einen Widerruf nicht so einfach akzeptieren werden. „Davon sollten sich die Verbraucher aber nicht einschüchtern lassen, sondern ihr Widerrufsrecht ausüben so lange es noch möglich ist“, so Rechtsanwalt Kanz.

Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen, bietet die Kanzlei Cäsar-Preller eine kostenlose Erstberatung an. Außerdem bietet die Kanzlei kostenlose Informationsveranstaltungen zum Thema Widerruf an. Der nächste Termin ist am 16. März um 18.30 Uhr in den Kanzleiräumen in Wiesbaden.

Mehr Informationen: www.caesar-preller.de