Es ist ein Trugschluss, dass ein Elternteil selbst entscheiden kann, ob und wann das Kind mit dem anderen, getrennt lebenden Elternteil Umgang hat oder nicht. „Hat ein Gericht über den Umgang entschieden, ist dies sehr wohl für die getrennt lebenden Eltern verbindlich“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit. „Halten sie sich nicht daran, kann der Umgang auch zwangsweise durchgesetzt werden.“
In einem aktuell zu entscheidenden Gerichtsfall lebte die Kindsmutter mit dem 7jährigen Sohn in München. Der Vater sollte das Kind alle 14 Tage lang sehen dürfen; so war es vereinbart. Nachdem dies über einen kurzen Zeitraum gut gegangen war, ging die Mutter jedoch dazu über, Umgangstermine kurzfristig abzusagen. Unter anderem berief sie sich mehrfach darauf, dass der Junge krank gewesen sein sollte, ohne aber ein ärztliches Attest vorzulegen.
Das zuständige Gericht hatte zunächst einen Tag Ordnungshaft gegen die Mutter anordnen müssen, um die Durchsetzung der Umgangsregelung zu erzwingen. Als die Mutter aber immer noch keine Bereitschaft zur freiwilligen Mitwirkung zeigte, beauftragte das Gericht einen Umgangspfleger für den Sohn, der wiederum durch den Gerichtsvollzieher die Wohnung der Mutter aufbrechen durfte. Für die entstandenen Schäden hierdurch musste die Mutter selbstverständlich selbst aufkommen. In der Folgezeit sollten die Termine zwar manchmal eingehalten werden, doch es galt weiterhin: Die Wohnung konnte- und musste- jederzeit wieder aufgebrochen werden, wenn sich die Mutter wieder querstellte.
Welchen Bärendienst die Mutter ihrem Kind durch ihre Starrhalsigkeit erweist, dürfte klar sein. Jedenfalls zeigt die Entscheidung, dass man sich als Elternteil, dem der Umgang vorenthalten wird, keinesfalls alles gefallen lassen muss.
Amtsgericht München, Beschluss vom 13.03.2015
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