Ein Scheinselbstständiger, der als normaler Beschäftigter zu qualifizieren ist, ist nach den allgemeinen Regeln sozialversicherungspflichtig.Sobald der Status „Arbeitnehmer“ feststeht, sind die sozialversicherungsrechtlichen Folgen für die Zukunft überschaubar und deutlich.

Für den Arbeitgeber sind die sozialversicherungsrechtlichen Folgen für die Vergangenheit wesentlich gravierender.
Der Arbeitgeber hat nämlich die nicht abgeführten, bereits in der Vergangenheit angefallenen Beiträge, an die Krankenkasse zu leisten. Dies bedeutet für den Arbeitgeber, dass wenn die Tätigkeit eines Scheinselbstständigen schon eine lange Zeit andauerte, dass er gegebenenfalls hohe Summen entrichten müsste.

Zwar hat der Arbeitnehmer einen gewissen Arbeitnehmeranteil an Sozialversicherungsbeiträgen zu entrichten, doch unterliegt dieser Arbeitnehmeranteil starken Beschränkungen.

Eine Beschränkung ist beispielsweise, dass gem. § 28g Satz 2 SGB IV der Arbeitnehmeranteil nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden kann. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitnehmeranteil nicht mehr tragen kann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht.
Das Gesetz sieht zudem keine nachträgliche Zahlungsaufforderung von dem ehemaligen Arbeitgeber gegenüber seinem ehemaligen Arbeitnehmer vor.