Der neue Mietvertrag liegt vor, der Umzug ist schon geplant und auch das Haustier soll mit in die neue Wohnung.

Doch kommt es häufig vor, dass der Vermieter in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klausel aufgenommen hat:

„Das Mitglied ist verpflichtet, keine Hunde und Katzen zu halten.“

Über solch eine Klausel hat der BGH im Jahre 2013 entschieden.
Danach sind allgemeine Geschäftsbedingungen eines Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Wohnung grundsätzlich verbieten, unwirksam.

Nach der Ansicht des BGH benachteiligt diese Klausel den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf den jeweiligen Einzelfall verbietet.

Im hier vorliegenden Fall wurde der 20 cm große Shi Tzu-Mischling auf ärztliches Anraten für den Sohn angeschafft. Störungen der Nachbarn gingen von dem Hund keine aus und wurden auch nie angesprochen.
Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Klausel mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sei.

Nach dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des §533 Absatz 1 BGB hänge die (Un-)Zulässigkeit einer Tierhaltung von einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte ab.

Die Haltung von Hunden ist nicht ausnahmslos mit der Beeinträchtigung von Interessen des Vermieters oder anderer Hausbewohner verbunden.

Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller rät: als Mieter müssen Sie sich nicht alles gefallen lassen. Auch Sie haben das Recht auf ein Haustier.

Bei Ihren tierrechtlichen Problemen steht Herr Cäsar-Preller Ihnen gerne zur Seite.