In dem zu entscheidenden Fall hatte der Delinquent das Telefonat schon vor Fahrtantritt begonnen; danach baute sein Handy automatisch eine Bluetooth-Verbindung auf. Danach hatte der Fahrer das Gerät zwar nicht aus der Hand gelegt, das Gespräch aber über die Freisprecheinrichtung geführt.
Noch bis 2013 lautete die einschlägige Ordnungswidrigkeitennorm (hier im Wortlaut zitiert):
„Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.“ (§ 23 Abs. 1a StVO a.F.)
Dies wurde- an sich zum Zwecke des so genannten „genderns“- wie folgt abgeändert:
„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.“ (§ 23 Abs. 1a StVO n.F.)
Das neu eingefügte Wörtchen „ muss“ gerät hier zum Stein des Anstoßes. Laut der zuständigen Richter war nicht zu verkennen, dass der Fahrer in der konkreten Situation sein Handy ja nicht mehr hätte halten „müssen“; die Verbindung zum Freisprechen war schließlich bereits aufgebaut und wurde zum Telefonieren benutzt. Dadurch, dass der Fahrer das Handy bereits vor Fahrtantritt aktiviert hatte, sei es gerade nicht so, dass hier ein zwingendes Benutzen im Sinne eines „Muss“ des Telefons vorliege. Das bloße Halten eines Mobiltelefons ohne irgendeine Nutzung seiner Funktionen begründe kein eigenständiges Gefährdungspotenzial, sondern sei Tätigkeiten wie die Bedienung des Radiogerätes, Rauchen oder der Verzehr von Speisen und Getränken gleichzusetzen, die nicht ordnungswidrig seien.
Es bleibt abzuwarten, wie sich dieses Urteil auf die kommende Rechtsprechung zu Verstößen dieser Art auswirken wird.
Oberlandesgericht Stuttgart, Az. 4 Ss 212/16
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