Bekannt ist, dass in dem Fall, dass eine Reise bereits fest gebucht ist und der Reisende sie dann wieder storniert, die Reiseveranstalter regelmäßig Stornokosten in Rechnung stellen. „Fraglich ist, in welchen Fällen der Reisende sich auf ein unerwartetes, schwerwiegendes Ereignis im Sinn der Reiserücktrittsbedingungen berufen kann, sodass der Veranstalter keinen Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten hat“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit.
In einem aktuell entschiedenen Fall hatte eine Dame für sich und ihren Ehegatten eine Reise zum Preis von fast 6.000 € gebucht und auch eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Sodann starb der Ehegatte plötzlich. Die Reise wurde daher storniert, wobei die Dame dies damit begründete, dass sie infolge des Todes ihres Mannes an einer schweren psychosozialen Belastungsstörung litt und die Reise damit nicht antreten konnte. Der Reiseveranstalter stellte ihr gleichwohl Stornogebühren von ca. 3.500 € in Rechnung. Die Reiserücktrittsversicherung weigerte sich wiederum, diese Kosten zu ersetzen.
Die Klage der Dame wurde abgewiesen. Dies zum einen aus dem Grund, da sie verpflichtet gewesen wäre, das versicherte Ereignis, also den Tod des Mannes, unverzüglich anzuzeigen und die Reise unverzüglich zu stornieren. Die verständliche Trauer um ihren Gatten hinderte nach Ansicht des Gerichts nicht, dass sich die Dame einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung schuldig gemacht hatte, sodass die Versicherung bedingungsgemäß nicht eintreten musste.
Das Gericht hielt im Übrigen auch fest, dass Trauer um eine geliebte Person gerade nicht unerwartetes, schwerwiegendes Ereignis im Sinne der Reiserücktrittsbedingungen zähle. Die Betroffene war zwar nachvollziehbarerweise akut belastet und psychisch geschockt. Dies ist jedoch keine psychische Störung im Sinne eines regelwidrigen Zustandes. Trauer sei aber eine normale Folge des Versterbens eines nahen Angehörigen und nicht etwa eine psychische Störung
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