Zu diesem Thema nimmt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in der Kanzlei Cäsar-Preller Wiesbaden, in Anlehnung an die Rechtsprechung Stellung.
Für die Beantwortung dieser Frage kommt es auf den Gegenstand, der im Treppenhaus steht, an, wo er steht und wofür er gebraucht wird.
Generell gilt: Gegenstände, die so viel Platz wegnehmen, dass sie die Fluchtwege tatsächlich versperren, dürfen nicht im Treppenhaus gelagert werden (AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 01.12.2011, – 109 C 161/11). Die Landesbauordnungen enthalten Regelungen über die Mindestbreite, die frei bleiben muss.
Fahrräder haben nichts im Treppenhaus zu suchen; sie sind, falls vorhanden, im (Fahrrad-) Keller abzustellen oder in der Wohnung zu lagern (AG Hannover Urteil vom 27.12.2005, – 71 II 547/05), wenn kein anderer Platz zur Verfügung steht. Falls es sich um ein besonders teures Rad handelt, darf dieses auch sonst mit in die Wohnung genommen werden (AG Münster, Urteil vom 2. Juni 1993, – 7 C 127/93).
Das Abstellen eines Kinderwagens im Treppenhaus ist allerdings grundsätzlich zulässig, da es den Eltern in der Regel nicht zumutbar ist, den Kinderwaagen immer mehrere Stockwerke rauf und runter zu tragen. Zumindest ein generelles Abstellverbot ist unzulässig (BGH, Urteil vom 10. 11. 2006, – V ZR 46/06). Außer es existiert ein gut zugänglicher Abstellraum (LG Bielefeld, Urteil vom 16.08.1992, – 2 S 274/92). Gleiches gilt für Rollstühle und Rollatoren.
Die Lagerung von Schuhen im Treppenhaus ist immer wieder ein leidiges Thema. Und führt oft zu Streit. Hier ist das kurzzeitige Lagern im Treppenhaus erlaubt (OLG Hamm Urteil vom, 20.04.1988, – 15 W 169/88). Ein Schuhschränkchen darf nur ausnahmsweise und wenn es vom Vermieter jahrelang geduldet wurde, im Treppenhaus stehen (AG Köln, Urteil vom 15.02.2001, – 222 C 426/00) und ist ansonsten nicht erlaubt(OLG München, Beschluss vom 15.03.2006, – 34 Wx 160/05).
Ein Schirmständer ist im gemeinsamen Flur in der Regel nicht erlaubt und muss in der eigenen Wohnung untergebracht werden; wenn ihn allerdings alle Bewohner des Hauses nutzen, ist eine Unterbringung im Treppenhaus gegebenenfalls zulässig(Bay OLG, Beschluss vom 07.04.1993, – 2Z BR 9/93).
Post, vor allem Päckchen, sollten schnellstmöglich aus dem Treppenhaus verschwinden, da hier natürlich eine erhöhte Brandgefahr besteht. Gleiches gilt für andere Kartons.
Allgemein lasst sich also sagen, dass in einem Treppenhaus nur Dinge gelagert werden dürfen, deren Unterbringung in anderen Räumen nicht zumutbar ist und die keine Stolper-, Brand- oder sonstige Gefahr für die anderen Mitbewohner darstellen.
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