Im konkreten Fall ging es um die Klagen der Verbraucherzentralen gegen die Deutsche Bank und die Targobank. Die Deutsche Bank verlangte für die Überziehung mindestens 6,90 im Quartal bzw. die Targobank 2,95 Euro im Monat.

Nach dem BGH wichen die angegriffenen Klauseln von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Bei einer geduldeten Überziehung handelt es sich um ein Verbraucherdarlehen. Der Preis für eine geduldete Überziehung sei ein Zins und damit allein eine laufzeitabhängige Vergütung der Kapitalüberlassung, in die der Aufwand für die Bearbeitung einzupreisen sei. Gerade bei niedrigen Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten führe dies zu unverhältnismäßigen Belastungen. Bei einer geduldeten Überziehung von 10 Euro für einen Tag und dem hierfür in Rechnung zu stellenden Betrag von 6,90 Euro beziehungsweise von 2,95 Euro würde dieser einem Zinssatz von 25.185% p.a. beziehungsweise von 10.767,5% p.a. zwischen den Parteien entsprechen.