„Am 31. Dezember greift die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist. Das heißt, Ansprüche, die im Laufe desKalenderjahres 2013 entstanden sind, müssen spätestens bis zum Jahresende geltend gemacht werden, damit die Forderungen nicht verjähren“, erklärt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Kenntnis bedeutet, dass der Anleger von den schadensersatzbegründenden Umständen gewusst haben muss oder zumindest ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen. In diesen Fällen verjähren die Forderungen am 31. Dezember 2016. „Für betroffene Anleger bedeutet dies, dass sie jetzt handeln und verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen sollten. Das Jahresende ist nicht mehr weit“, sagt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
 
Die dreijährige Verjährungsfrist bedeutet allerdings nicht, dass grundsätzlich Schadensersatzansprüche zum Jahresende erlöschen. Hatte der Anleger keine Kenntnis von den Umständen, die zu den Ansprüchen führen, verjähren die Forderungen nach zehn Jahren. Allerdings nicht zum Jahresende, sondern auf den Tag genau zehn Jahre nach Entstehung der Ansprüche, z.B. zehn Jahre nach dem Beitritt zu einer Fondsgesellschaft.
 
Ein häufiger Grund für Schadensersatzansprüche ist eine fehlerhafte Anlageberatung. Denn Anageberater sind zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Sie müssen u.a. die Kenntnisse, Anlageziele und die Risikobereitschaft des Anlegers bei der Vermittlung berücksichtigen. In vielen Fällen ist dies nicht ausreichend geschehen und es fand bspw. keine ausreichende Risikoaufklärung statt oder sicherheitsorientierten Anlegern wurden spekulative Beteiligungen wie z.B. Schiffsfonds vermittelt. „Zu beachten ist, dass jeder Beratungsfehler einzeln verjährt. Das kann wichtig sein, wenn ein Anleger auf eine Fehlentwicklung seiner Geldanlage hinweist aber von seinem Berater nur beschwichtigt wird. Oder aber wenn die Beratungsfehler erst Stück für Stück offenkundig werden. Um auf Nummer sicher zu gehen und zu verhindern, dass Schadensersatzansprüche untergehen, sollten Anleger unbedingt rechtzeitig handeln“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
 
Um die Verjährung zu hemmen, kann u.a. ein Güteantrag gestellt werden. Das darf aber kein pauschalisierter Antrag sein. Nach der Rechtsprechung des BGH muss ein Güteantrag immer hinreichend individualisiert sein, d.h. Angaben zur Kapitalanlage, zum Hergang der Beratung, zum Beratungszeitraum und zum angestrebten Verfahrensziel müssen gemacht werden. Sonst droht trotz Güteantrag die Verjährung der Ansprüche.
 
Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Mandanten.
 
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