Für die Vollstreckung ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) zuständig. Im Falle einer Vollstreckung wendet sich die ausländische Behörde ans BfJ, das sich wiederrum an die Verkehrssünder wendet.

 

 

Nach Erhalt eines Schreibens des BfJ hat der Verkehrssünder zwei Wochen Zeit, dazu Stellung zu nehmen.

Erhält man einen Mahnbescheid vom Gericht, kann man gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen.

 

Zahlt der Verkehrssünder das Bußgeld nicht oder hört er nichts mehr von seinem Verkehrsvergehen, ist die Sache damit nicht erledigt. Wer wieder in das Land fährt, in dem er Verkehrsverstoß begangen hat, muss mit Konsequenzen rechnen. Dabei kann nicht nur die Erhöhung der Sanktion folgen, sondern auch eine Haftstrafe.