Rechtsanwalt Cäsar-Preller weiß, wovon er spricht. In rund 4.500 Fällen hat seine Kanzlei schon die Opfer von Schrottimmobilien vertreten. Cäsar-Preller: „Oft geht es um nichts weniger als um die finanzielle Existenz.“ Das gilt umso mehr, wenn für die Finanzierung der Immobilie ein Darlehen aufgenommen werden musste. Das belastet über viele Jahre. Häufig müssen auch noch Anschlussfinanzierungen für eine mehr oder weniger wertlose Immobilie gefunden werden.
Um dieses Dilemma zu beenden, sieht Cäsar-Preller im Großen und Ganzen drei Ansatzpunkte: Anfechtung des Kaufvertrags wegen Sittenwidrigkeit, Widerruf des Darlehens oder Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.
Letzteres bietet sich vor allem dann an, wenn die Immobilie als Kapitalanlage vermittelt wurde. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Käufer, in diesem Fall dann gleichzeitig auch die Kapitalanleger, umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Nach einer aktuellen BGH-Entscheidung gehört es auch zu den Aufklärungspflichten des Vermittlers über hohe Innenprovisionen von mehr als 15 Prozent zu informieren. „Bei fehlerhafter Anlageberatung können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden“, so Cäsar-Preller.
Liegt zwischen dem Immobilienkauf und der Kreditaufnahme ein sog. verbundenes Geschäft im juristischen Sinne vor, kann geprüft werden, ob sich der Darlehensvertrag widerrufen lässt. Dies ist häufig dann möglich, wenn das Darlehen in einer „Haustürsituation“, also nicht in den Geschäftsräumen der Bank, vergeben wurde oder die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. „Nach einem erfolgreichen Widerruf wird das Darlehen rückabgewickelt und im Idealfall die Immobilie gleichzeitig an die Bank übertragen“, so Cäsar-Preller.
Der Ausstieg aus dem Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit ist eine weitere Option. Sittenwidrigkeit liegt nach der gängigen Rechtsprechung allerdings erst dann vor, wenn der Kaufpreis der Immobilie ca. 90 Prozent über ihrem tatsächlichen Verkehrswert liegt.
„Darüber hinaus können auch noch weitere rechtliche Möglichkeiten geprüft werden, um die Schrottimmobilie wiederloszuwerden oder die Verluste wenigstens zu minimieren. Natürlich müssen auch immer Verjährungsfristen beachtet werden. Daher ist es ratsam, möglichst umgehend zu handeln“, sagt Cäsar-Preller.
Mehr Informationen zum Ausstieg aus Schrottimmobilien unter http://www.schrottimmobilien-loswerden.de/>
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