Wer einen ärztlichen Behandlungsfehler vermutet, benötigt häufig Einsicht in seine Behandlungs-unterlagen. Seit dem 6. Februar 2026 haben Patienten ausdrücklich Anspruch auf eine kostenlose erste Kopie ihrer vollständigen Behandlungsakte. Die neue gesetzliche Regelung stärkt die Patientenrechte und erleichtert die Durchsetzung möglicher Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.
Neue Regelung stärkt die Rechte von Patienten
Mit der Neufassung des § 630g Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wurde klargestellt, dass Patienten nicht nur Einsicht in ihre Behandlungsakte verlangen können, sondern auch eine kostenlose erste Abschrift erhalten müssen. Dies gilt ebenso für elektronische Kopien.
Bereits der Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 26. Oktober 2023 (Az. C-307/22) entschieden, dass Patienten grundsätzlich Anspruch auf eine kostenlose erste Kopie ihrer Gesundheitsdaten haben. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob ein konkreter Behandlungsfehler vermutet wird.
Die Kanzlei Cäsar-Preller rät Patienten, dieses Recht konsequent wahrzunehmen und ihre vollständigen Behandlungsunterlagen frühzeitig anzufordern.
Behandlungsakte kann entscheidende Beweise liefern
Gerade bei vermuteten Behandlungsfehlern ist die ärztliche Dokumentation von zentraler Bedeutung. Sie enthält unter anderem Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Operationsberichte sowie Aufklärungs- und Einwilligungsunterlagen.
Nach § 630h Abs. 3 BGB wird grundsätzlich vermutet, dass eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme nicht durchgeführt wurde, wenn diese entgegen der Dokumentationspflicht nicht aufgezeichnet wurde. Dies kann die Beweisführung für betroffene Patienten erheblich erleichtern.
Die Kanzlei Cäsar-Preller empfiehlt daher, die Behandlungsakte medizinisch und rechtlich überprüfen zu lassen. Fehlende Dokumentationen können wichtige Hinweise auf mögliche Behandlungsfehler liefern, begründen jedoch nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch.
Was sollten betroffene Patienten tun?
Patienten sollten ihre vollständige Behandlungsakte möglichst schriftlich beim behandelnden Arzt oder Krankenhaus anfordern. Eine Begründung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Einsichtnahme muss unverzüglich ermöglicht werden. Eine Ablehnung ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig und muss begründet werden.
Die Kanzlei Cäsar-Preller rät, unberechtigte Gebührenforderungen für die erste Kopie nicht ungeprüft hinzunehmen. Auch bei einer verweigerten oder unvollständigen Herausgabe kann anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein. Ergeben sich Hinweise auf einen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler, können Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz bestehen. Dabei ist insbesondere die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB zu beachten.
Die Kanzlei Cäsar-Preller empfiehlt deshalb, mögliche Ansprüche frühzeitig prüfen zu lassen, damit wichtige Fristen nicht versäumt werden.
Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bei Behandlungsfehlern
Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt Patienten bei der Prüfung möglicher Behandlungsfehler und der Durchsetzung berechtigter Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.
Sie vermuten einen Behandlungsfehler? Nehmen Sie Kontakt mit der Kanzlei Cäsar-Preller auf und lassen Sie Ihren Fall unverbindlich prüfen.
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