Verloben sich zwei Menschen, so hat das steuerrechtliche Folgen. Geschenke von einem Wert bis 500.000 Euro bleiben frei von Steuern. Das gilt jedoch nur dann, wenn auch wirklich geheiratet wird. Zudem gibt es noch andere Risiken. Unter anderem ist die Steuerfreiheit nicht sofort gültig.
Eine Verlobung ist rechtlich gesehen ein Vertrag, bei dem sich die beiden Verlobten verpflichten, einander auch wirklich zu heiraten. Demnach hat dieser Vertrag auch steuerliche Folgen für die Verlobten. Ein Verlobungsgeschenk ist laut dem Bund der Steuerzahler als Schenkung mit aufschiebender Bedingung anzusehen. Im Klartext bedeutet das, dass die Schenkung erst dann wirksam wird, wenn die Ehe abgeschlossen wurde.
Demnach muss die Steuerpflicht bei Verlobungsgeschenken erst erfüllt werden, wenn die Ehe abgeschlossen ist. Geschenke bis zu 500.000 Euro bleiben jedoch sowieso steuerfrei. „Allerdings wird die Schenkung erst nach wirklichem Eheschluss gültig. Wird die Hochzeit abgesagt, gilt der Freibetrag nicht.“, warnt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Wird die Ehe nicht abgeschlossen, so muss der Beschenkte die Geschenke entweder zurückgeben oder die Schenkung versteuern. Geschenke bis 20.000 Euro sind auch dann steuerfrei. Alles was über diesem Wert liegt, wird mit einem Mindeststeuersatz von rund 30 Prozent bemessen.
Eine Verlobung kann jedoch auch Nachteile haben, wenn sie aufgelöst wird. Hat der Partner zum Beispiel seinen Job gekündigt oder seine Wohnung aufgegeben, so kann er Schadensersatz vom ehemaligen Partner fordern. „Hierbei kommt es vor allem auf eine angemessene Forderung an“, sagt Rechtsanwalt Cäsar-Preller. „Ist der eine Partner von Wiesbaden nach Hamburg gezogen, gibt es Schadensersatz. Wenn er nur in den Nachbarort gezogen ist, dann selbstverständlich nicht.“
Wegen einer geplatzten Verlobung wird jedoch eher selten geklagt. In der Regel kommt es nur dann dazu, wenn die Hochzeit schon komplett durchgeplant war. Dann fordern viele Partner die Kosten für die Feier oder ähnliches. Mögliche Verlobungsgeschenke kann ein Partner auf jeden Fall zurück verlangen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
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