Bereits im Jahr 2013 wurde durch den BGH in mehreren Urteilen entschieden, dass bereits eine teilweise „Ohne-Rechnung-Abrede“ zur Nichtigkeit des Werkvertrags führt. Der Zeitpunkt dieser Absprache ist irrelevant, das heißt der Werkvertrag ist auch bei einer nachträglichen Absprache nichtig, teilt Daniela Fisch, Expertin für Bau- und Architektenrecht aus Wiesbaden, mit.

Rechtliche Grundlagen:

Ein rechtlicher Rahmen ist durch § 134 BGB gegeben, erklärt die Anwältin aus Wiesbaden. Demnach ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Schwarzarbeit ist aufgrund des § 1 SchwarzArbG gesetzlich verboten.

Rechtliche Folgen für den Auftraggeber:

Wie Ihnen Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, gerne in einem persönlichen Gespräch näher erläutert, verliert der Auftraggeber aufgrund des Gesetzesverstoßes seine Ansprüche gegen den Auftragnehmer. Sofern er also bereits Zahlungen tätigte, gibt es keine Möglichkeit mehr, eine Rückzahlung zu verlangen. Auch im Fall von Mängeln am Werk sind Gewährleistungsansprüche aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages ausgeschlossen.

Rechtliche Folgen für den Auftragnehmer:

Im Umkehrschluss verliert auch der Auftragnehmer seine Ansprüche. Hat er also bereits Werkleistungen erbracht, kann er von dem Auftraggeber keine Vergütung hierfür verlangen. „Besonders fatal ist die Situation dann, wenn die Leistungen bereits komplett ausgeführt wurden. Wurde also beispielsweise das Haus durch den Werkunternehmer fertiggestellt, geht er leer aus“, erklärt Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden. „Zusätzlich hierzu besteht die Gefahr, dass er auch auf anderen Kosten wie etwa aufgewendeten Materialkosten sitzen bleibt, welche im Einzelfall sehr hoch ausfallen können.“

Bei Fragen berät sie Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, gerne. Das Erstgespräch wird kostenfrei geführt.

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