Viele Paare möchten nach einer gewissen Zeit den nächsten Schritt gehen und zusammenziehen. Oft wird hierzu keine neue Wohnung gesucht, sondern ein Partner zieht einfach zu dem anderen. Doch ist das problemlos möglich?


Handelt es sich um Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, fallen die meisten Hürden weg, da diese Partner gemäß § 553 BGB mietrechtlich nicht als Dritte angesehen werden. Doch wie sieht es bei einfachen Paaren aus?
Grundsätzlich ist es für nichtverheiratete ebenso möglich. Allerdings müssen hier einige Aspekte beachtet werden, um Probleme mit dem Vermieter zu vermeiden. Es ist zuerst mal zu beachten, dass der Mietvertrag bisher nur auf eine Person gelaufen ist und somit der Partner nicht einfach so in der besagten Wohnung leben kann. Dies würde eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung darstellen.


Darum muss vor dem Einzug des Partners eine Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden. Diese Pflicht wurde bereits in einem Urteil des Bundesgerichtshofes im Jahr 2003 festgestellt. Der Einzug muss gemäß § 553 BGB gestattet werden, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat, dass der Partner/ die Partnerin in der Wohnung aufgenommen wird. Dies ist in den meisten Fällen nicht abstreitbar.


Verlagert der Partner seinen Lebensmittelpunkt nicht in die Wohnung, ist er beispielsweise immer nur am Wochenende dort, bedarf es keiner Erlaubnis des Vermieters. In diesem Fall handelt es sich lediglich um einen Besuch, dessen zeitliche Länge unerheblich ist.


Der Vermieter kann seine Zustimmung zu dem Einzug des Partners in einzelnen Fällen auch verweigern. Dies ist möglich, wenn der Einzug des Partners für den Vermieter nicht zumutbar ist, beispielsweise wenn eine erhebliche Missachtung der Hausordnung zu erwarten ist. In den meisten Fällen gibt es allerdings keine Anhaltspunkte zu einer solchen Annahme.
Kommt es allerdings doch dazu, dass der Vermieter die Aufnahme verweigert, kann der Mieter bei einem fehlenden Verweigerungsgrund die Erlaubnis durch Klage erzwingen oder das Mietverhältnis fristlos kündigen.
Eine aus dem Einzug des Partners resultierende Mieterhöhung ist selten vertretbar, da die Miete sich grundsätzlich aus der Größe und der Lage der Wohnung zusammensetzt. Hierauf hat ein neuer Mitbewohner keinen Einfluss. Es sollte allerdings bedacht werden, dass es zu einem höheren Wasser- und Stromverbrauch kommen kann, da der Haushalt nun mehr als eine Person beinhaltet.


Es gibt somit zwar einige zu beachtende Aspekte, allerdings sind diese leicht überwindbar und einem Zusammenziehen steht nichts mehr im Weg.
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Zuständig in allen Fragen des Mietrechts ist Herr Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht.

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